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V ZR 101/22

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 101/22 BESCHLUSS vom 26. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZR101.22.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg. Denn unabhängig davon, dass der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist gestellt worden ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4).

2. Die Beschwer der Beklagten ist nach diesen Maßstäben mit lediglich 10.000 € zu bewerten. Gegenstand der beabsichtigten Revision der Beklagten kann nur die Abweisung der allein noch streitgegenständlichen Widerklage sein, die auf Herausgabe der jedenfalls bis zu diesem Rechtsstreit von der Mutter der Klägerin genutzten Hälfte des zwischen den Wohnhäusern der Parteien gelegenen Anbaus gerichtet ist. Den Wert des gesamten, faktisch in etwa zwei gleich große Hälften geteilten Anbaus hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf 20.000 € geschätzt; dem sind die Beklagten unter Hinweis auf den Kaufpreis von 190.000 € für das gesamte von ihnen bewohnte Haus, zu dem aus ihrer Sicht auch der streitgegenständliche Anbau gehört, nicht entgegengetreten. Den Beklagten und Widerklägern ist es unter diesen Umständen verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 7).

Brückner Göbel Laube Grau Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 22.12.2020 - 5 O 357/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2022 - I-5 U 17/21 - Malik

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