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4 StR 67/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 67/20 BESCHLUSS vom 21. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:210420B4STR67.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von einer Woche verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausführungen „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Das schriftliche Urteil wurde wirksam zugestellt und die Revisionsbegründungsfrist mit dieser Zustellung in Gang gesetzt.

Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der zugestellten Urteilsurkunde gänzlich fehlte (BGH, Urteile vom 11. November 1998 – 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7; vom 5. September 2007 – 2 StR 306/07, StraFo 2007, 502). Die Urteilsformel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 – 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41; Urteil vom 11. November 1998 – 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Urteilsurkunde beruht deshalb ersichtlich auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreterin als auch die Angeklagten und ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offenkundig war. Damit war der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 26. September 2019 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist nicht (BGH, Urteil vom 5. September 2007 – 2 StR 306/07, StraFo 2007, 502).

2. Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten U. hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„…Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sich der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt. Werden im angefochtenen Urteil – wie hier – lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 JGG ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll. Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st.

Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 323/13 [insow. in NStZ-RR 2014, 11 nicht abgedr.] und vom 17. September 2017 – 5 StR 407/17; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 3a).

Die nicht ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht; schon einen Aufhebungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Seiner Revision lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach seiner Ansicht allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Landgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und sowohl als solche unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) als auch unbehelflich, um Aufschluss über das Angriffsziel des Rechtsmittels zu geben…“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender Vorinstanz: Bochum, LG, 18.06.2019 ‒ 36 Js 220/18 8 KLs 1/19

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