Paragraphen in XII ZR 10/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 41 | GKG |
1 | 9 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 41 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 10/25 BESCHLUSS vom 13. August 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZR10.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Januar 2025 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.104 € festgesetzt (§ 41 Abs. 1 GKG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Auf der Grundlage des von den Parteien vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelts beläuft sich die Beschwer entsprechend § 9 ZPO lediglich auf (3,5 x 1.104,39 € =) 3.865,37 €. Auf den nach Senatsberatung erteilten entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 11. Juni 2025 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus der Stellungnahme des Beklagten vom 14. Juli 2025 ergibt sich keine abweichende Bewertung.
Anders als der Beklagte meint, belegt der im gerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 1995 vereinbarte Betrag zur Abgeltung der Benutzung der Dachfläche von jährlich 2.160 DM (1.104,39 €) nicht eine weitgehend unentgeltliche Nutzung, sondern ist - nach den insoweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - dem Umstand geschuldet, „dass es um die Nutzung von bloßen Dachflächen ging, die anderweitig kaum wirtschaftlich nutzbar gewesen wären und auch nicht separat hätten vermietet werden können“. Daher führt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zum Erreichen der erforderlichen Beschwer, dass die Parteien in dem genannten Vergleich den Geschäftswert für die Dachnutzung mit 20.000 DM bemessen haben.
Im Übrigen belegt die mit der Stellungnahme vom 14. Juli 2025 vorgelegte ergänzende Maklerauskunft nachdrücklich, dass durch die Maklerauskünfte kein höherer aktueller Nutzungswert glaubhaft gemacht wird, weil die Makler ein fiktives Mietverhältnis auf der Grundlage der aktuellen Vergleichsmiete bewerten, nicht aber die tatsächlich vorliegende Nutzung einer anderweitig wirtschaftlich wertlosen Dachfläche.
Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 09.01.2024 - 1294 C 14689/23 WEG LG München I, Entscheidung vom 09.01.2025 - 30 S 1489/24 -
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1 | 41 | GKG |
1 | 9 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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