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9 W (pat) 380/05

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 380/05 Verkündet am 26. März 2014

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 24 756 …

…

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 12, eingereicht als „Hilfsantrag“, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014,

- Beschreibung Seiten 2/10 bis 5/10 der Patentschrift mit Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 6 wie Patentschrift.

Gründe I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 30. Mai 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Verdeck für ein Kraftfahrzeug“

erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 17. März 2005 erfolgt.

Gegen das Patent hat ursprünglich die O… GmbH am 17. Juni 2005 Einspruch erhoben. Sie macht den Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Druckschriften:

E1: US 3 348 877 A E2: DE 100 42 491 A1 E3: DE 198 03 404 A1.

Die vormalige Patentinhaberin, die W… GmbH – vor Übergang der Beteiligtenstellung auf zuletzt die V… - hatte dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen, wozu sie hierbei noch folgende Druckschriften einführt:

E4: DE 199 43 766 C1 E5: DE 100 23 844 C1 E6: DE 100 65 324 A1.

Die Patentinhaberin, nunmehr die V…, beantragt in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 zuletzt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 12, eingereicht als „Hilfsantrag“, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014,

- Beschreibung Seiten 2/10 bis 5/10 der Patentschrift mit Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 6 wie Patentschrift.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird, sie aber den Antrag auf vollem Widerruf des Patents aufrechterhält.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen im Vergleich zu dem erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen):

Verdeck für ein Kraftfahrzeug, welches eine Dachöffnung (2) übergreifende Längsstreben (7 bis 11) und eine die Fahrzeugbreite überspannende flexible Dachhaut (6) aufweist, in montiertem Zustand frontseitig an einem Windschutzscheibenrahmen (3) und heckseitig an einem die Fahrzeugbreite überspannenden Bügel (4) festgelegt ist, wobei die Dachhaut (6) und die Längsstreben (7 bis 11) zu einer vormontierten Einheit verbunden sind, welche zum Ablegen in Fahrzeugquerrichtung am Fahrzeug zusammenlegbar ist und jeweils eine die Dachhaut (6) in Fahrzeugquerrichtung begrenzende Längsstrebe (7, 8) als ein mit wenigstens einem Fahrzeugseitenelement (4A , 4B , 16 , 18) verbindbarer Seitenholm oberhalb einer Seitenscheibe (15) ausgebildet ist, und wobei die vormontierte Einheit einen im auf die Dachöffnung (2) aufgesetzten Zustand entrollten Rollkörper bildet, wobei einer der Seitenholme (7) ein äußeres Rollenende des Rollenkörpers darstellt.

Rückbezogen schließen sich hieran die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 an.

Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Dokumente berücksichtigt:

P1: DE 1 580 535 A P2: DE 196 13 892 A1 P3: DE 2 032 144 A.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibungsseiten und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert.

Zwar ist eine solche Änderung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BGH BlPMZ 2007, 459; Schulte PatG, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 145 bzw. 155 m. w. N.), die hier aber erfüllt sind:

Die Einsprechende war ursprünglich die O… GmbH in S…. Deren Beteiligtenstellung ist durch Verschmelzung übergegangen auf die W… AG in S… und im Folgenden durch Umwandlung der Rechtsform auf die W… SE in S….

Patentinhaberin war ursprünglich die Wilhelm Karmann GmbH in 49084 Osnabrück. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Veräußerung des Schutzrechts auf die V… in U…, F…, überge gangen.

Damit ist auf beiden Seiten nach Aktenlage in zustimmungsfreier Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was auch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Zweifel gezogen worden ist.

3. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unbestritten zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang führt.

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von sowohl manuellen wie auch automatischen Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.

Die Merkmale des Gegenstands gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 12 sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nachträglich nicht erweitert worden. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung stellt gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung dar.

Dabei ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Aufnahme von Merkmalen aus dem erteilten Patentanspruch 12 (ursprünglicher Patentanspruch 13) sowie der Beschreibung (Absätze [0035], [0037] und [0039] der Streitpatentschrift, ursprünglich offenbart in der Beschreibung, Seiten 8 und 9) in zulässiger Art und Weise beschränkt.

Die geltenden Unteransprüche 2 – 12 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 – 11 und 13.

Die Änderungen in der geltenden Beschreibung sind redaktioneller Art.

6. Es ist gemäß Absatz [0015] der geltenden Beschreibung Aufgabe des Patents ein ablegbares Verdeck für ein Kraftfahrzeug zu schaffen, welches eine möglichst einfache Handhabung erlaubt, einen großen Freiraum bei der Gestaltung der Dachöffnung des Fahrzeugs lässt und mit der eine stabile Abdeckung der Dachöffnung realisierbar ist. Diese Aufgabe soll dabei durch ein Verdeck mit den Merkmalen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst werden.

Bei der Prüfung der Patentansprüche sind Begriffe in den Ansprüchen dabei so zu deuten, wie sie der zuständige Fachmann nach dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen versteht.

Das beanspruchte Verdeck für ein Kraftfahrzeug weist eine Mehrzahl an Längsstreben auf, die eine Dachöffnung des Fahrzeugs überspannen. Als Dachöffnung ist dabei unstrittig der Bereich des Fahrzeugs anzusehen, der zwischen einem Windschutzscheibenrahmen und einem hinteren, heckseitigen, die Fahrzeugbreite überspannenden Bügel des Fahrzeugs liegt und kein festes Dach aufweist. Das Verdeck umfasst darüber hinaus eine flexible Dachhaut, die zusammen mit der Mehrzahl an Längsstreben in einer vormontierten Einheit zusammengefasst ist, die zum Ablegen, also zum Entfernen von dem Fahrzeugdach, in Fahrzeugquerrichtung am Fahrzeug zusammenlegbar ist. Ist das Verdeck an dem Fahrzeug montiert, so ist es frontseitig an dem Windschutzscheibenrahmen und heckseitig an dem die Fahrzeugbreite überspannenden Bügel festgelegt.

In Fahrzeugquerrichtung wird die Dachhaut des Verdecks jeweils von einer Längsstrebe begrenzt, die als ein Seitenholm ausgebildet ist, wobei der Seitenholm im montierten Zustand oberhalb einer Seitenscheibe des Fahrzeugs angeordnet ist. Bei einem Seitenholmen handelt es sich dabei um ein balkenförmiges Element, das so gestaltet ist, dass es dem Verdeck eine hohe Stabilität verleiht (vgl. Absatz [0017] der Streitpatentschrift). Dieses impliziert für den Fachmann, dass der Seitenholm eine gewisse Biegesteifigkeit und einen gewissen Querschnitt aufzuweisen hat, damit er diese stabilitätsverleihenden Anforderungen erfüllen kann. Der Seitenholm unterscheidet sich somit von einem Längsspriegel eines Verdecks, da ein Länsspriegel nur als formgebendes Element einer flexiblen Dachhaut Verwendung findet, um so beispielsweise einen Ballon-Effekt während der Fahrt zu vermeiden (vgl. Absatz [0020] der Streitpatentschrift), ohne dass er dabei wesentlich zur Grundstabilität des Verdecks beiträgt.

Die beiden Seitenholme des Verdecks sind im Weiteren mit einem Fahrzeugseitenelement, das beispielsweise der Windschutzrahmen oder der hintere Bügel sein kann (vgl. Absatz [0036] der Streitpatentschrift), verbunden.

Die Forderung, dass der Seitenholm darüber hinaus jedoch auch derart ausgebildet ist, dass dieser eine tragende Funktion für den Fahrzeugrahmen ausübt, so wie es die Patentinhaberin in der Anhörung vom 26. März ausgeführt hat, ist den ursprünglichen Unterlagen hingegen nicht zu entnehmen.

Da das beanspruchte Verdeck bereits zwei als Seitenholme ausgebildete Längsstreben aufweist und somit bereits eine Mehrzahl an Längsstreben beinhaltet, ist für das beanspruchte Verdeck die Anwesenheit von weiteren Längsstreben, zum Beispiel in Form von Längsspriegeln, nicht mehr zwingend notwendig. In diese Richtung weist auch der Absatz [0019] der Streitpatentschrift, dem zu entnehmen ist, dass nur vorzugsweise eine Mehrzahl der Längsstreben als Längsspriegel ausgebildet zu sein hat.

Darüber hinaus bildet die vormontierte Einheit aus Dachhaut und Längsstreben einen im auf die Dachöffnung aufgesetzten Zustand entrollten Rollkörper, wobei einer der Seitenholme ein äußeres Rollenende des Rollkörpers bzw. Rollenkörpers darstellt.

7. Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar, neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

So offenbart die Druckschrift E1 in der Figur 1 ein Verdeck (folding top 22) für ein Kraftfahrzeug, das gemäß Spalte 1, Zeile 12, eine flexible Dachhaut (flexible cover 20) aufweist, die im montierten Zustand eine Dachöffnung eines Fahrzeugs (vehicle body 10) in Fahrzeugbreite überspannt und die sich seitlich herab bis zu einer Fahrzeugbrüstung erstreckt, die dort durch die Oberkante der Fahrzeugtüren gebildet ist.

Die seitlichen Enden der Dachhaut (20) fassen jeweils eine Riegelplatte (latch plate 38) ein (Spalte 2, Zeilen 44 – 47 und Zeilen 55 – 58). Da die Riegelplatten (38) die Dachöffnung in Längsrichtung übergreifen und Bestandteil des Verdecks sind, erfüllen sie die Funktion einer Längsstrebe für das Verdeck.

Die Riegelplatte (38) ist mittels einer Riegeleinrichtung (latch assembly 40) in montiertem Zustand des Verdecks (22) frontseitig an einem Windschutzscheibenrahmen (header 14) und heckseitig an einem die Fahrzeugbreite überspannenden hinteren Bügel (header 18) jeweils mittels eines Riegelbolzens (striker 48), der jeweils an dem Windschutzscheibenrahmen (14) und dem hinteren Bügel (18) befestigt ist, und eines Hakens (hook bolt 42), der Teil der Riegeleinrichtung (40) ist, festgelegt (Spalte 2, Zeilen 40 – 47 und Spalte 3, Zeilen 20 – 25). Eine zusätzliche mittige Befestigung des Verdecks (22) im montierten Zustand erfolgt vorderseitig und hinterseitig jeweils mittels einer Ankerplatte (anchor plate 36), die jeweils ein rechtes und linkes randseitiges elastisches Band (band 34) des Verdecks miteinander verbindet und welche an Befestigungsstiften (fasteners 50) am vorderen bzw. hinteren Bügel (14 bzw. 18) festgelegt wird (Spalte 2, Zeilen 37 – 40).

Das aus der Dachhaut (22) und den Riegelplatten (38) bestehende Verdeck (22) ist dabei als Ganzes vollständig von dem Fahrzeug entfernbar, so dass das Verdeck (22) eine vormontierte Einheit bildet, die wahlweise auf dem Fahrzeug montiert als Dach oder demontiert und anderweitig verstaubar transportiert werden kann. Zum Ablegen ist die vormontierte Einheit dabei in Fahrzeugquerrichtung am Fahrzeug zusammenlegbar, wie es der Figurenfolge der Figuren 1 bis 4 der Druckschrift E1 zu entnehmen ist und welche den Vorgang des Zusammenlegens des Verdecks (22) bildlich darstellt. Zum Ablegen wird das Verdeck (22) dabei jeweils von beiden äußeren Fahrzeugseiten zur Mitte hin gefaltet und so zu einem Paket zusammengelegt und im Anschluss als Einheit vom Fahrzeugdach entfernt (Spalte 3, Zeilen 29 - 36).

In Spalte 2, Zeilen 55 – 58, der Druckschrift E1 ist ausgeführt, dass die vier elastischen Bänder (34) mit den Ankerplatten (36) und die beiden Riegelplatten (38) im Wesentlichen den Rahmen des Verdecks (22) bilden.

Darüber hinaus ist für den Fachmann insbesondere aus der Figur 1 zu entnehmen, dass die Riegelplatten (38) im montierten Zustand des Verdecks (22) als verbindendes Bauelement zwischen den Befestigungsmitteln (48) für die stabile Form des Verdecks (22) sorgen, und insbesondere aus der Figur 4 zu entnehmen, dass die Riegelplatten (38) dem Verdeck (22) im zusammengefalteten Zustand seine Struktur geben. Da die einzelne Riegelplatte (38) somit jeweils ein Rahmenelement des Verdecks (22) bildet, das wesentlich für dessen Stabilität und Struktur verantwortlich ist, geht die Funktion der Riegelplatte (38) bei weitem über die Funktion eines reinen, die Struktur des Daches unterstützenden Längsspriegels hinaus. Vielmehr erfüllt die Riegelplatte (38) im Rahmen der vorstehend beschriebenen Auslegung alle die an einen Seitenholm gestellten Bedingungen und bildet somit einen Seitenholm des Verdecks (22).

Im Gegensatz zu den in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Verdeck enthaltenen Seitenholmen sind die in der Druckschrift E1 offenbarten die Seitenholme bildenden Riegelplatten (38) im montierten Zustand des Verdecks (22) jedoch nicht so ausgebildet, dass diese jeweils oberhalb einer Seitenscheibe des Fahrzeugs angeordnet sind, da das in der Druckschrift E1 dargestellte Fahrzeug offenbar über keine Seitenscheibe verfügt, sondern statt dessen ein in das Verdeck (22) integriertes Fenster (window panel 28) aufweist.

Ferner ist das in der Druckschrift E1 als vormonierte Einheit ausgebildete Verdeck (22) nicht derart gestaltet, dass dieses, wie in dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht, einen im auf die Dachöffnung aufgesetzten Zustand entrollten Rollkörper bildet, wobei einer der Riegelplatten (38) ein äußeres Rollenende des Rollkörpers darstellt. Vielmehr ist das Verdeck (22) der Druckschrift E1 als ein Ver- deck wiedergegeben, das ausschließlich von beiden Fahrzeugseiten her jeweils in Falten zur Mitte hin zusammenlegbar ist.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift E1.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist darüber hinaus für den Fachmann auch nicht durch die Druckschrift E1 nahegelegt.

So vermag es für den Fachmann, veranlasst durch die Aufgabe, das aus der Druckschrift E1 bekannte Verdeck (22) auch an einem Fahrzeug mit Seitenscheiben zu verwenden, noch im Rahmen seiner Fertigkeiten liegen, dieses Verdeck (22) derart in seiner seitlichen Erstreckung zu kürzen, dass die Riegelplatten (38) im montierten Zustand des Verdeck (22) oberhalb der Seitenscheiben eines solchen Fahrzeugs angeordnet sind. Es liegt jedoch für den Fachmann nicht mehr auf der Hand, das aus der Druckschrift E1 bekannte Verdeck (22), das aufgrund der über die Riegelplatten (38) an diesem befindlichen Befestigungsmittel (40) mit den seitlichen Führungsstäben (guide rods 52) nicht zum Einrollen geeignet ist, derart umzukonstruieren, dass dieses bei unveränderter Funktionalität auch einrollbar ist. Hierzu müsste er erfinderisch tätig werden.

Aus der Druckschrift P1 ist ein Verdeck (10) für ein Kraftfahrzeug bekannt, das eine Dachöffnung übergreifende Längsstreben (12, 13, 14, 15, 16, 17, 18) sowie eine flexible Dachhaut enthält, die die Fahrzeugbreite überspannt (Spalte 4, Zeile 57, 58).

Das Verdeck (10) ist im montierten Zustand frontseitig an einem Windschutzscheibenrahmen (3) und heckseitig an einem die Fahrzeugbreite überspannenden Rollbügel (4) festgelegt (Figur 1; Spalte 5, Zeilen 1 - 7).

Des Weiteren sind die Dachhaut und die Längsstreben (12, 13, 14, 15, 16, 17, 18) zu einer vormontierten Einheit verbunden (siehe z. B. Figur 2).

Die beiden Längsstreben 12 und 13 bilden gemäß den Ausführungen in der Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 57 – 65, dabei zwei Holme aus, die die Dachhaut in Fahrzeugquerrichtung begrenzen, oberhalb eines Seitenfenster ausgebildet sind und die mit wenigstens einem Fahrzeugseitenelement (über 23 und 24 zumindest mittelbar) verbindbar sind.

Im Gegensatz zu dem in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Verdeck ist die vormontierte Einheit aber nicht zum Ablegen in Fahrzeugquerrichtung am Fahrzeug zusammenlegbar, da bei Demontage das Faltdach zuerst vollständig vom Dach entfernt werden muss (Spalte 6, Zeilen 50 – 63).

Ferner bildet die vormontierte Einheit auch keinen im auf die Dachöffnung aufgesetzten Zustand entrollten Rollkörper, wobei einer der Seitenholme ein äußeres Rollenende des Rollkörpers darstellt, denn die vormontierte Einheit des Verdecks der Druckschrift P1 ist ausschließlich mittels des Gestänges (19, 20, 21, 22) scherenartig zusammenklappbar (Spalte 4, Zeilen 65 – 68).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift P1.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist darüber hinaus auch nicht durch die Druckschrift P1 nahegelegt.

So liegt es für den Fachmann nicht mehr nahe, aufgrund des scherenartigen Faltgestänges (19, 20, 21 22) des Verdecks dieses derart umzukonstruieren, das dieses auch einrollbar ist. Hierzu wäre eine Abkehr von dieser Lösung erforderlich gewesen.

Da das Merkmal, wonach die vormontierte Einheit einen im auf die Dachöffnung aufgesetzten Zustand entrollten Rollkörper bildet, wobei einer der Seitenholme ein äußeres Rollenende des Rollkörpers darstellt, weder aus der Druckschrift E1 noch aus der Druckschrift P1 explizit bekannt ist und dieses Merkmal wie vorstehend dargelegt für den Fachmann auch nicht nahe gelegt ist, kann auch eine Kombination der beiden Druckschriften nicht zu dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen.

Die weiteren Druckschriften liegen vom Gegenstand geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab als der vorab berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher auch keine Anregungen zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 geben. So ist auch ihnen im Besonderen keine vormontierte Einheit zu entnehmen, die einen im auf die Dachöffnung aufgesetzten Zustand entrollten Rollkörper bildet, wobei einer der Seitenholme ein äußeres Rollenende des Rollenkörpers darstellt.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik ein Verdeck für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 weder vollständig vorweg noch - in welcher Art der Zusammenschau auch immer – dem Fachmann hat nahelegen können.

Das Verdeck für ein Kraftfahrzeug gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.

Mit ihm sind es die konkreten Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12.

Die Beschreibung ist dementsprechend redaktionell angepasst.

Nach alledem war das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen im beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

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