Paragraphen in 4 StR 641/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 641/17 BESCHLUSS vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:060618B4STR641.17.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Unbeschadet des Umstands, dass bezüglich der Tat zum Nachteil des Zeugen R. ein Tatentschluss des – mit dem Ziel einer Einschüchterung des Zeugen handelnden (UA 19) – Angeklagten nur zu einer versuchten Nötigung, nicht aber zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung festgestellt ist, hält die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts in Anbetracht der in den Anlasstaten zum Ausdruck kommenden Bereitschaft des Angeklagten zum Einsatz von Waffen in (vermeintlichen) Bedrohungssituationen und seiner dauerhaften Bewaffnung rechtlicher Nachprüfung stand.
Sost-Scheible Quentin Franke Feilcke Bender
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