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IX B 1/19

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.7.2019, IX B 1/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.180719.IXB1.19.0 Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen einer Divergenz Leitsätze NV: Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung des FG in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den in einer Entscheidung des BFH aufgestellten Grundsätzen folgt und diese auf den Streitfall anwendet.

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.11.2018 - 2 K 29/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist unbegründet.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19.12.2018 - IX B 142/17, BFH/NV 2019, 284, Rz 4).

Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze in dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 18/17 (BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531) nicht vor.

Nach dem Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531 genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den (fehlenden) besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang i.S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes herzustellen, wenn der Leistende nicht die Möglichkeit hat, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen. Im dortigen Streitfall hatten die vom Steuerpflichtigen auf der Grundlage eines "Exclusivity Agreements" zu erbringenden Leistungen die Gegenleistung nicht ausgelöst; er hatte durch sein Verhalten nicht positiv beeinflussen können, ob sich die Gegenseite für oder gegen die Abgabe eines öffentlichen Angebots entscheiden und damit ob der Anspruch auf Zahlung einer "Break Fee" entstehen würde. Daher fehlte es an steuerbaren Einkünften aus Leistungen.

Die angegriffene Entscheidung des FG folgt in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den in der Entscheidung in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531 aufgestellten Grundsätzen und wendet diese auf den Streitfall an. Es hat allein in tatsächlicher Hinsicht einen entscheidungserheblichen Unterschied in dem Umstand gesehen, dass die Klägerin das Entstehen des Anspruchs auf das Bindungsentgelt durch ihre Leistung habe beeinflussen können. Entgegen der in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Auffassung der Klägerin ist das Bindungsentgelt auf der Grundlage der nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG nicht als Gegenleistung für das Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags ("Break") anzusehen, sondern als Gegenleistung für das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags und die Bindung innerhalb der Annahmefrist; damit hat die Klägerin --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- die Entstehung des Anspruchs auf das Bindungsentgelt positiv beeinflusst.

Vor diesem Hintergrund sind das Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531 und die angegriffene Entscheidung des FG nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Eine Divergenz besteht nicht. Letztlich rügt die Klägerin eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; mit einer dahin gehenden Rüge kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2017 - IX B 132/16, BFH/NV 2017, 913, Rz 2).

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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