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5 StR 555/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 555/19 BESCHLUSS vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR555.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten A.

C. erhobenen Verfahrensrügen:

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 247 StPO rügt, ist kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO nicht noch einmal ausdrücklich gefragt worden ist, ob er noch Fragen an die kindliche Zeugin stellen wolle. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen bedurfte es keiner entsprechenden Nachfrage und auch keines damit einhergehenden ausdrücklichen Hinweises auf sein – mittelbar auszuübendes (§ 241a StPO) – Fragerecht gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Der Angeklagte war während der Vernehmung der Zeugin in einen anderen Saal gebracht worden, in den dieser Verfahrensabschnitt per Video übertragen wurde. Während einer ersten Unterbrechung der Zeugenvernehmung fragte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls „die Verfahrensbeteiligten“, ob noch weitere Fragen zu stellen seien. Nachdem die Zeugin daraufhin zusätzliche Fragen beantwortet hatte, wurde in einer weiteren Vernehmungspause der Angeklagte nach seiner Rückkehr in den Verhandlungssaal über den Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet. Anschließend wurde in seiner Anwesenheit über die Entlassung der Zeugin verhandelt, die im allseitigen Einverständnis erfolgte. Bei dieser prozessordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts war dem Angeklagten eine Ausübung seines eigenen Fragerechts nicht abgeschnitten.

2. Die Rüge, § 252 StPO sei verletzt worden durch das vernehmungsersetzende Vorspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des achtjährigen Enkels des Angeklagten gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO ohne vorherige Klärung der Frage, ob der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung ausüben wolle, ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 3. Strafsenats an, wonach die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 83). Deshalb muss auch die Frage einer aktuellen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts vor einer Anwendung von § 255a Abs. 2 StPO nicht geklärt werden.

Für diese Auslegung spricht, dass ein vom Ermittlungsrichter ordnungsgemäß vernommener Zeuge die Verwertung dieser Angaben durch eine nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts grundsätzlich nicht verhindern kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 – GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 230 ff. mwN). In diesem Fall wäre es mit dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 133, 168 mwN) nicht vereinbar, auf das regelmäßig überlegene Beweismittel der Videoaufnahme einer Vernehmung zu verzichten, um stattdessen den Ermittlungsrichter zum Inhalt der Zeugenaussage vernehmen zu müssen. Dass der Gesetzgeber in § 255a Abs. 1 StPO auf § 252 StPO verweist und in diesen Fällen ein solches Prozedere vorschreibt (vgl. zur Reformbedürftigkeit dieser Regelung BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – 3 StR 185/03, aaO S. 78 f.), steht nicht entgegen. Denn § 255a Abs. 2 StPO nimmt gerade nicht auf § 252 StPO Bezug und hat einen von § 255a Abs. 1 StPO unabhängigen Regelungsgehalt (vgl. BGH, aaO, S. 82 f.; Mosbacher in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 255a Rn. 21). Gründe des Opferschutzes sprechen ebenso für diese Auslegung (Mosbacher aaO). Eine analoge Anwendung der Verweisung auf § 252 StPO im Rahmen von § 255a Abs. 2 StPO ist aufgrund des abweichenden Normzwecks dieses Absatzes deshalb nicht geboten (vgl. aber auch MüKo-StPO/Krüger, § 255a Rn. 25 mwN zu abweichenden Auffassungen).

VRiBGH Dr. Mutzbauer ist wegen dienstlicher Verhinderung an der Unterschrift gehindert.

Sander Berger Sander Schneider Mosbacher

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