Paragraphen in 1 StR 206/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 206/23 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:191023B1STR206.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2023 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Dezember 2022 mit Beschluss vom 6. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. 2 Ungeachtet etwaiger Zulässigkeitsbedenken ist der Rechtsbehelf jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Es wiederholt lediglich den Inhalt einer bereits im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrüge. Dass der Senat insoweit den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für die Darstellung eines Gehörsverstoßes nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Jäger Bellay Fischer Wimmer Leplow Vorinstanz: Landgericht Kassel, 20.12.2022 - 7740 Js 216449/17 - 3 KLs
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen