Paragraphen in 5 StR 394/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 394/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR394.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1a StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Einziehungsbetrages als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82/20); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Berger Resch Mosbacher Vorinstanz: Berlin, LG, 15.06.2020 - 283 Js 2887/19 (511 KLs) (1/20)
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