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IX B 68/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.10.2013, IX B 68/13 NZB: Grundsätzliche Bedeutung; Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festsgestellten Tatbestands und der Sitzungsniederschrift Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt (s. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848; vom 9. Juli 2013 IX R 21/12, nicht amtlich veröffentlicht, juris). Auch eine für die Klärung im Wege der Rechtsfortbildung --als Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO-- erforderliche Fragestellung ist nicht schlüssig dargetan, wenn ihre Beantwortung --wie im Streitfall die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten aufgrund vorgeblich ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

2. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erheben, können diese grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO beim Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2012 III B 212/11, BFH/NV 2013, 78, m.w.N.). Soweit die Kläger überdies die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift in Zweifel ziehen, hätten sie im Rahmen ihrer Beschwerde dartun müssen, weshalb von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung) kein Gebrauch gemacht wurde (BFH-Beschluss vom 23. September 1998 I B 53/98, BFH/NV 1999, 458). Das ist nicht geschehen. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverstoß liegt --unbeschadet des Umstands, dass eine Gehörsverletzung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt wurde bzw. auch nicht schlüssig dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Kläger an einer solchen Rüge gehindert gewesen seien-- mithin nicht vor.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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