Paragraphen in 2 StR 203/23
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 203/23 BESCHLUSS vom 13. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2023:130923B2STR203.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 2023 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Während die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch des Strafausspruchs offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und zum Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist die erst im Anschluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft erfolgte Antragsstellung verspätet erfolgt. Insoweit war – nach Verwerfung der Revision im Übrigen – von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen.
Krehl RiBGH Zeng ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Krehl Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 31.01.2023 - 111 Ks 10/22 90 Js 22/22
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