• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 391/12

StR 391/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Damit entfällt der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 – 3 StR 145/91, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 7) unterliegt es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen sind lückenhaft, da naheliegende, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind.

a) Das Landgericht kommt zum Ergebnis, dass die „gesamte Tatausführung einschließlich aller subjektiven Momente“ vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abweiche, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten wäre. Zur Begründung stellt es darauf ab, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte „aufgrund eines entsprechend gefassten Tatplans in den frühen Morgenstunden im Dunkeln unter Verwendung einer – funktionsunfähigen – Gaspistole und eines scharfen Messers gezielt ein Opfer in einer menschenleeren Straße ausgesucht und die Beute sodann unter Einsatz des Messers noch gesichert“ hätten, wobei der Geschädigte durch den Einsatz des Messers leicht verletzt wurde (UA S. 9). Auch wenn die Beute vergleichsweise gering und die Tat für das Opfer ohne bleibende Folgen sei, erscheine bei diesem „Tatzuschnitt“ die Anwendung des Regelstrafrahmens auf den vorgeahndeten Angeklagten geboten.

b) Die Jugendkammer hat damit im Wesentlichen auf das Gewicht des äußeren Tatgeschehens abgestellt. Sie hat dabei nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte, der die Tat zur Finanzierung seiner Drogensucht beging, bei ihrer Begehung gerade erst 21 Jahre alt geworden war. Nach jugendstrafrechtlichen Ahndungen, bei denen lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt wurden, ist er nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zu seinen Gunsten hatte die Jugendkammer, die insoweit keine näheren Feststellungen treffen konnte, davon auszugehen, dass der Angeklagte die eingesetzten Waffen bei der Tat nicht selbst führte; entsprechend der Feststellungen wurden sie ausschließlich von dem – wegen der Tat vom Amtsgericht zu einer im Urteil nicht mitgeteilten Sanktion verurteilten – Mittäter eingesetzt. Nicht gewürdigt wird auch die vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellte „intellektuelle Grenzbegabung“ des Angeklagten (UA S. 10), die allein im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwähnt wird.

2. Im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl ist die Strafe neu zu bemessen. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die bestehen bleibenden Feststellungen können durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.

Der Maßregelausspruch ist rechtsfehlerfrei und kann daher bestehen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Im Hinblick auf die fortdauernde Untersuchungshaft wird er sich aufgrund der zwischenzeitlich weiter vollzogenen Untersuchungshaft wohl erübrigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 5 StR 299/10).

Da der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bereits erwachsen war, verweist der Senat, der an die fehlerhafte Verweisung des Jugendschöffengerichts nicht mehr gebunden ist, die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 391/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
2 250 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 250 StGB
3 349 StPO

Original von 5 StR 391/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 391/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum