Paragraphen in 9 W (pat) 8/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hilber und der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Für die in Gestalt der DE … A1 offengelegte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„…“
wurde vom Anmelder mit Schreiben vom 26. Dezember 2009 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die Beiordnung eines Vertreters beantragt, ergänzend gemäß seiner Eingabe vom 10. Juni2010 auch für die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren. Ein Patentanwalt wurde trotz Aufforderung hierzu nicht benannt.
Mit dem am 14. Februar 2014 signierten Beschluss vom 12. Februar 2014 – versandt am 17. Februar – hat die Patentabteilung 1.13 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Zur Begründung ist darin der Bescheid vom 21. Juni 2013 in Bezug genommen, in dem ausgeführt wurde, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, weil der beanspruchte „gravitationsgetriebene Schwungradmassenantrieb“ entgegen der behaupteten Wirkung nicht mehr Energie – zur Verrichtung von Arbeit – freisetzen könne als bei der Umwandlung von einer Energieform in die andere umwandelbar sei. Der Satz von der Erhaltung der Energie gelte auch für die beim Anmeldungsgegenstand eingesetzten Schwungräder, die Schwerkraft sei grundsätzlich nicht zur Energiegewinnung über die potentielle Energie im Schwerefeld hinaus geeignet. In diesem Bescheid wurde auch darauf hingewiesen, dass die Unterlagen auch im Übrigen keinen Gegenstand offenbarten, mit dem die Anmeldung zum Patent geführt werden könnte. In dem Beschluss ist ferner die Berücksichtigung der Eingabe des Anmelders vom 25. Juni 2013 herausgestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder gemäß dem beim Deutschen Patentund Markenamt am 21. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Beschwerde eingelegt. Sinngemäß ist der dahingehende Antrag gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung 1.13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2014 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren, einschließlich Stundung der Jahresgebühren, zu bewilligen.
Der Anmelder weist hierbei auf den Inhalt seiner weiteren Eingaben hin. Demnach sei eine Versuchsanordnung gemäß seiner Eingabe vom 25. Juni 2013 nicht gewürdigt und auch nicht ausprobiert worden. U. a. führt der Anmelder aus, dass durch „die Fall-KRAFT“ Arbeit bei der Schwungraddrehung bewirkt werden könne, weil „die Gravitation unterschiedlich wirkt, je nachdem, ob es sich um ruhiges gleichmäßiges stetes Hochziehen od. Heben handelt oder ob es sich um fallkinetisches Einwirken auf ein sowieso schon schweres Massenstück handelt“. So wirke die Gravitation „bei freiem Fall mit 2ge (mal der Höhe)“.
Aktenkundig sind am 29. März 2014, 22. April 2014 und 26. Mai 2014 weitere Schriftsätze des Anmelders beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, wobei auch diese entgegen den allgemeinen Bestimmungen per E-Mail zugesandten Eingaben zur elektronischen Akte genommen wurden.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 18. März 2015 ist dem Anmelder nach Überprüfung der Entscheidung der Patentabteilung unter Berücksichtigung des gesamten aktenkundigen Vorbringens des Anmelders in den Verfahrenszügen bis dahin die vorläufige Einschätzung des Senats mitgeteilt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage nach dem 24. April 2015 hingewiesen worden. Hierzu ist zu den physikalisch-technischen Wirkzusammenhängen beim Betrieb des in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen beschriebenen „Schwungradmassenantriebs“ aus allgemein anerkannter naturwissenschaftlicher Sicht und zum Offenbarungsgehalt der Anmeldung insgesamt ausgeführt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamts (Stand der Aktenübersicht 7. Januar 2015) sowie der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmelders durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Denn es liegt keine Erfindung im Sinne des § 1 (1) PatG vor, weil die vermeintlich technische Lehre, demnach der in den Anmeldungsunterlagen beschriebene „Schwungradmassenantrieb“ durch aufschlagende „Gewichtsmassenstücken“ nicht nur angetrieben sein soll, sondern diese Gewichte auch wieder für einen erneuten Fall auf größere Fallhöhen zurückfördern können soll, um insoweit dauernd nutzbare Energie ohne entsprechende Energiezufuhr allein durch den „energetischen Unterschied zwischen Gewichtshebung und Gewichtsaufschlag nach Fallen aus gleicher Höhe“ bereitzustellen, objektiv nicht realisierbar ist. Damit ist der Anmeldungsgegenstand wegen der fehlenden Ausführbarkeit – denn technisch ist er nicht brauchbar im Sinne der postulierten Energiegewinnung durch die Schwerkraftwirkung – dem Patentschutz nicht zugänglich.
1. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes sind die ursprünglich eingereichten Unterlagen – veröffentlicht in Gestalt der DE … A1 – maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass ein so bezeichneter, nach Art einer „ägyptischen Sandradmaschine“ ausgeführter „Schwungradmassenantrieb“ (vgl. Anspruch 1) durch aufprallende „Gewichtsmassenstücke“ (vgl. Anspruch 2) angetrieben und weiter beschleunigt werden soll. Eine der aufgestellten Behauptungen im Absatz 0006 lautet hierzu: „Mit diesem Überschuss ist es möglich, z. B. Wasser nach oben zu pumpen“. Hierfür wird dem anmeldungsgemäßen „Schwungradmassenantriebs“ das Wirkprinzip unterstellt: „Gewichte, die nacheinander herunterstürzen und aufknallen, haben beträchtlich mehr Kraft (zusammen) durch ihren jeweiligen kinetischen Stohs beim Auftreffen, der in Kraftdruck umgesetzt wird, als die in gleicher Zeit (gesamt) am Aufzug hoch gezogenen Massen gleichen Gewichtes!“ (Absatz 0010). Mit einem derart angetriebenen Schwungscheibenrad soll „Arbeit geleistet werden“ können (vgl. Patentanspruch 1).
Allerdings folgt aus diesen und weiteren Angaben zur beabsichtigten Funktion des angemeldeten „Schwungradmassenantriebs“, dass genau die Gewichtsmassenstücke, deren potentielle und kinetische Energie dem Schwungrad – mit einhergehender Drehimpulserhöhung, die zu einer Erhöhung der im Schwungrad gespeicherten kinetischen Energie führen bzw. zur Verrichtung von Arbeit genutzt werden könnte – zugeführt wird, von dem Schwungrad selbst in eine Ausgangslage mit sogar höherem potentiellen Energieniveau als ursprünglich zurückgeführt werden sollen (vgl. Absatz 0006, demnach eine „langsam höher mögliche Fallhöhe genutzt werden soll“, i. V. m. Absatz 0009); dieselben Gewichtsmassenstücke sollen demnach dem System beim erneuten Fallenlassen und Auftreffen nochmals bzw. mehr Energie zuführen können.
2. Die insoweit mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Verrichtung von Arbeit in einem sich selbst verstärkenden Prozess widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden.
Dieses fundamentale Gesetz gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Eine frei fallende, unter Schwerkrafteinfluss beschleunigte Masse besitzt eine der jeweiligen Fallgeschwindigkeit entsprechende kinetische Energie, bei demzufolge verminderter potentieller Energie gegenüber der Ausganghöhe; nur diese Energiemenge kann auch nur einmal – ggf. unter Umwandlung – genutzt werden. Um daher einem physikalischen System dauerhaft Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss ihm dafür mindestens dieselbe Energiemenge – gegebenenfalls in anderer Form – wieder zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung mit technischen Mitteln – wie aufgrund von Reibungsverlusten – die dem System zuzuführende Energiemenge sogar stets größer als die dem System zur technischen Nutzung wieder entziehbare Menge. Wird weniger Energie zugeführt, kommt das System nach einiger Zeit zwangsläufig zum Stillstand.
Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass dem in den Anmeldungsunterlagen dargestellten „Schwungradmassenantrieb“ bei stabiler Funktionalität nicht dauerhaft (insgesamt) eine größere Energiemenge zur Nutzung entnommen werden kann, als anfänglich in dem System enthalten war bzw. unter Verrichtung von Arbeit in dieses gespeist wurde. „Gravitationsgetrieben“ ist das beschriebene Schwungrad nur insoweit, als die kinetische und potentielle Energie der dem System von außen zugeführten Massekörper zwar zunächst eine beschleunigende Wirkung auf das Schwungrad in dem Sinne haben kann, dass der Drehimpuls, d. h. die kinetische Energie des Systems zunimmt. Soweit diese dem System jedoch wieder entzogen wird, indem mit diesem die Gewichte auch gefördert werden und der Drehimpuls des Schwungrads insoweit zur Verrichtung von Arbeit oder gegen Reibungswiderstand über die zuvor eingebrachte Energiemenge hinaus verringert wird, muss das Schwungrad zwangsläufig aus einer anfänglichen Drehbewegung heraus zum Stillstand kommen – bzw. aus einer ursprünglich statischen Gleichgewichtslage heraus im Weiteren lediglich in einer neuen Gleichgewichtslage ausschwingen. Eine dauerhafte Bewegung trotz Energieverlusts oder –entnahme setzt dagegen eine entsprechende Energiezufuhr durch Verrichtung von (äußerer) Arbeit am System voraus, die für den beschriebenen „Schwungradmassenantrieb“ gerade ausgeschlossen sein soll.
Eine andere Beurteilung des Sachverhalts war auch nicht durch das insoweit in seiner Gesamtheit berücksichtigte, aktenkundige Vorbringen des Anmelder veranlasst, mit dem der Anmelder sinngemäß weiterhin die Behauptung aufstellt, sein beschriebener „gravitationsgetriebener Schwungradmassenantrieb“ vermöge Arbeit zu verrichten. Wie bereits im Prüfungsverfahren konnte von einer Vorführung eines konkret ausgeführten „Schwungradmassenantriebs“ keine Aufklärung der Sache mit Aussicht auf Erfolg erwartet werden.
Bei dieser Sachlage war die nach Aktenlage entscheidungsreife Beschwerde des Anmelders gegen die versagte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents wegen eines unbehebbaren Patentierungshindernisses – hier dem Fehlen einer Erfindung im Sinne des § 1 PatG – zurückzuweisen.
Hilber Paetzold Baumgart Geier Ko
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