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AnwZ (Brfg) 13/22

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 13/22 BESCHLUSS vom

25. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2022:250822BANWZ.BRFG.13.22.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 25. August 2022 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 85 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021, mit dem diese den von dem Kläger zu zahlenden Kammerbeitrag für das Jahr 2021 auf 285 € festgesetzt hat. Er ist der Auffassung, dass der Kammerbeitrag auf Grund eines Beschlusses der Kammerversammlung, den diese im Wege der schriftlichen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 3 COV19FKG in der Zeit vom 18. November 2020 bis 8. Dezember 2020 gefasst habe, nur 200 € betrage. Mit der vorliegenden Klage hat er deshalb die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 5. Februar 2021 begehrt, soweit der dort festgesetzte Beitrag den Betrag von 200 € übersteigt.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Der im Rahmen der Kammerversammlung 2020 auf den Antrag Nr. 6 hin gefasste Beschluss zur Ermäßigung des Beitrags auf 200 € sei so auszulegen, dass die Ermäßigung erst ab dem Jahr 2022 gelten solle.

Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan.

Der Kläger hält eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Frage für geboten, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen und Maßgaben ein (ordnungsgemäß gefasster und bekannt gemachter) Satzungsbeschluss der Kammermitglieder zur Abänderung bestehenden Satzungsrechts zum Nachteil der Kammermitglieder von dem für den Satzungsvollzug zuständigen Kammer-Organ (Vorstand/Schatzmeister) nicht angewendet werden kann / angewendet werden muss.

Abgesehen davon, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Frage klärungsbedürftig und ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, ist diese schon nicht entscheidungserheblich. Denn der Anwaltsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass die zuständigen Kammerorgane einen ordnungsgemäß gefassten und bekannt gegebenen Satzungsbeschluss nicht angewandt haben. Er hat vielmehr den die Beitragsreduzierung betreffenden Beschluss der Kammerversammlung so ausgelegt, dass Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragsreduzierung nicht bereits der 1. Januar 2021, sondern erst der 1. Januar 2022 sein sollte. Der Beschluss wurde mithin nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs von den zuständigen Kammerorganen zutreffend und seinem - durch Auslegung ermittelten - Inhalt entsprechend umgesetzt.

2. Eine Zulassung kommt auch nicht aus sonstigen Gründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht. Die Prüfung des Anwaltssenats beschränkt sich auf die Zulassungsvoraussetzungen, die die Rechtsmittelbegründung substantiiert dargelegt hat. Entscheidend sind nur die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte; andere Zulassungsgründe bleiben außer Betracht (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. September 2020 - AnwZ (Brfg) 16/20, NJW-RR 2020, 1514 Rn. 10 mwN).

Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend gemacht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. April 2022 die Zulassung der Berufung beantragt, zugleich Berufung eingelegt, Anträge für das Berufungsverfahren angekündigt und unter der Überschrift "Berufungszulassung" den Zulassungsantrag sowie unter der Überschrift "Berufungsbegründung" die Berufung begründet. Zur Begründung des Zulassungsantrags hat sich der Kläger ausschließlich auf Grundsatzbedeutung bezüglich der oben genannten Rechtsfrage berufen. Einen weiteren Zulassungsgrund hat er dagegen nicht vorgebracht. Die Begründung des Zulassungsantrags ist im Schriftsatz vom 20. April 2022 dabei sowohl nach Gliederungspunkten als auch durch optische Hervorhebung klar von derjenigen der Berufungsbegründung getrennt. Unter der Überschrift "Berufungsbegründung" befasst sich der Kläger damit, warum das Urteil aus seiner Sicht unzutreffend ist und abgeändert werden muss. Eine Zuordnung zu Zulassungsgründen erfolgt hierbei nicht. Auch im Schriftsatz vom 27. Mai 2022 sind keine weiteren Zulassungsgründe geltend gemacht.

3. Abgesehen davon hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch dann keinen Erfolg, wenn das vom Kläger zur Begründung der Berufung Vorgebrachte berücksichtigt würde. Insbesondere ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

Das Vorbringen des Klägers, dass es bereits an einer Auslegungsbedürftigkeit des Kammerbeschlusses zur Reduzierung des Beitrags fehle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Dessen Auffassung, wonach sich die zu Tagesordnungspunkt 3.2.2 beschlossene Regelung über das Inkrafttreten von Änderungen der Beitragsordnung entgegen der Auffassung des Klägers allein auf die mit Antrag 3.2.1 vorgeschlagene Änderung bezieht, nicht dagegen auf die unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Beitragsänderung, ist zutreffend und wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernstlich in Frage gestellt. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof im Hinblick auf eine fehlende ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragsreduzierung eine Auslegungsbedürftigkeit angenommen hat und dabei davon ausgegangen ist, dass nach dem Willen der Kammerversammlung grundsätzlich Beschlüsse über die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags auch ohne ausdrückliche Regelung über das Inkrafttreten zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam werden sollen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Anwaltsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass die Kammerversammlung von dieser Regel abweichen wollte. Vielmehr hat er auf Grundlage einer Auslegung des Willens der Kammerversammlung angenommen, dass nächstmöglicher Zeitpunkt hier nicht das folgende Geschäftsjahr 2021, sondern erst das Jahr 2022 war.

Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass Grundlage des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr 2021 und damit auch der auf dem Haushaltsplan beruhenden Mittelbewilligung durch die Kammerversammlung gemäß Antrag Nr. 2 auch die Fortschreibung der bisherigen Einnahmensituation war, dass sowohl der Beschluss der Kammerversammlung über die Bewilligung der Mittel als auch der auf den Antrag Nr. 6 gefasste Beschluss über die Reduzierung des Beitrags nach dem Willen der Kammerversammlung Geltung erlangen sollten und dass dies nur möglich war, wenn die Beitragsreduzierung erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 eintreten sollte. Insbesondere wird diese Auslegung - worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - nicht durch den Verweis des Klägers auf die Möglichkeit eines Nachtraghaushalts oder die Aufgaben des Schatzmeisters in Frage gestellt.

Auch das Vorbringen des Klägers, dass es wegen der schriftlich stattfindenden Abstimmung keine zeitliche Reihenfolge der Beschlussfassung gebe und der Anwaltsgerichtshof deshalb zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beschluss über die Mittelbewilligung vor dem Beschluss über die Beitragsreduzierung erfolgt sei, stellt die Richtigkeit des Urteils nicht ernstlich in Frage. Zum einen ist durch die Reihenfolge der Anträge auch bei einer schriftlichen Abstimmung eine Beschlussreihenfolge vorgezeichnet. Zum anderen ist es im Ergebnis für die für den Anwaltsgerichtshof entscheidende Frage, wie - dem Willen der Kammerversammlung entsprechend - beiden Beschlüssen gleichermaßen Geltung verschafft werden konnte, unerheblich, in welcher Reihenfolge die Beschlussfassung erfolgte.

III.

Mangels Zulassung ist eine Berufung gegen das angegriffene Urteil des Anwaltsgerichtshofs unzulässig. Im Falle einer Zulassung wäre das Antragsverfahren dagegen gemäß § 112e Satz 2, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt worden, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Kläger mit seinen Schriftsätzen nicht zusätzlich und unabhängig von der Entscheidung über seinen Zulassungsantrag eine - unzulässige - Berufung einlegen, sondern nur die Berufung für den Fall einer Zulassung bereits begründen wollte. Der Senat sieht das vorliegende Verfahren somit durch die Ablehnung des Zulassungsantrags als abgeschlossen an.

IV. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Grupp Schäfer Liebert Lauer Ettl Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 22.03.2022 - BayAGH III - 4 - 9/21 -

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