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IV ZR 233/09

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 233/09 BESCHLUSS vom 25. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 25. Juli 2012 beschlossen:

1. Der Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird a) im Rubrum um die nachfolgend benannten weiteren Streithelferinnen der Beklagten ergänzt:

6. A.

N.V., vertreten durch den Vorstand,

7. A. B.

N.V., vertreten durch den Vorstand,

8. C. E.

S.A., vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland,

9. G.

A.

den Vorstand,

I.A.R.D. S.A., vertreten durch

10. N.

N.V., vertreten durch den Vorstand,

11. Z. V.

AG, vertreten durch den Vorstand,

- Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte … zu 6. bis 11.:

b) im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass dieser auch zugunsten der vorgenannten Streithelferinnen zu 6 bis 11 gilt.

2. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge einschließlich der durch sie verursachten Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 97%, die Klägerin zu 2 zu 0,8%, die Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%, die Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%, die Klägerin zu 7 zu 0,1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1% und die verbleibenden 0,9% die Klägerinnen zu 9 bis 41 zu gleichen Teilen.

Gründe:

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 21. März 2012 die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der - seinerzeit fünf - Streithelfer der Beklagten sind den Klägerinnen nach im Beschluss näher aufgeschlüsselten Anteilen auferlegt worden. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 10. April und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der neu hinzugetretenen Streithelferinnen zu 6 bis 11 am 5. April 2012 zugestellt worden.

1. Noch vor der Zustellung haben die Streithelferinnen zu 6 bis 11 durch Schriftsätze vom 30. März 2012 den Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen auf Seiten der Beklagten erklärt und weiteren Versicherern den Streit verkündet. Zur Begründung haben sie angegeben, dass es sich bei ihnen und den Streitverkündeten um Mitversicherer der Beklagten handele, so dass im Falle des Unterliegens der Beklagten Innenausgleichsansprüche bestünden; die Streitverkündung solle deren drohende Verjährung verhindern. Diejenigen Mitversicherer, denen nunmehr der Streit verkündet werde, hätten einen diesbezüglichen Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht verlängert.

2. Mit Schriftsatz vom 5. April 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferinnen zu 6 bis 11, der zugleich die Beklagte vertritt, unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 21. März 2012 den Beitritt der Streithelferinnen zu 6 bis 11 noch nicht habe berücksichtigen können, die entsprechende Ergänzung des Rubrums begehrt. Er hat weiterhin beantragt, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2012 dahingehend klarzustellen, dass die Klägerinnen auch die den neu beigetretenen Nebenintervenientinnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Klägerinnen haben beantragt, diese Anträge zurückzuweisen.

3. Die Klägerinnen haben mit am 24. April 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 erhoben.

II. Das als Antrag auf Beschlussergänzung analog § 321 ZPO auszulegende Begehren der Streithelferinnen zu 6 bis 11 ist zulässig und begründet.

1. Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein deren Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (vgl. zur Auslegung einer Klageschrift: BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 13 m.w.N.).

Wenngleich der Wortlaut der hier gestellten Anträge sowohl eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 21. März 2012 nach § 319 ZPO als auch eine Ergänzung dieses Beschlusses analog § 321 ZPO meinen kann, ergibt die Antragsbegründung, dass Umstände Berücksichtigung finden sollen, die erst nach der Beschlussfassung durch den Senat eingetreten sind. Dem kann allein mittels einer Beschlussergänzung analog § 321 ZPO Rechnung getragen werden, denn Auslassungen oder Unvollständigkeiten einer Entscheidung können nur dann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sie auf einem erkennbaren Versehen des Gerichts beruhen. Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention deshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten erst nach Beschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und verbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJWRR 2005, 295; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 unter II 2; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 1 m.w.N.).

Dass der Prozessbevollmächtigte, der sowohl die Beklagte als auch die Streithelferinnen zu 6 bis 11 vertritt, das Begehren, das Rubrum zu ergänzen, in eine Bitte gekleidet hat, steht dem Verständnis als Antrag nicht entgegen. Diesem Antrag, der vorwiegend dem Kosteninteresse der neuen Nebenintervenientinnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, NJW 1975, 218 unter B II 2 b) und ihrem Interesse an einer - im Falle des Unterliegens der Beklagten angestrebten - Interventionswirkung dient, kann auch ohne Weiteres entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte insoweit für die hinzugetretenen Streithelferinnen gehandelt hat.

Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.

2. Der Antrag hat sowohl in Bezug auf die Rubrumsergänzung als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in der Sache Erfolg.

a) Bedenken gegen die Aufnahme der Antragstellerinnen als zusätzliche Streithelferinnen der Beklagten in das Beschlussrubrum bestehen nicht. Die Antragstellerinnen sind dem Rechtsstreit in zulässiger Weise beigetreten.

aa) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ihrer Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit des Nebenintervenienten gegeben sind.

Weitere Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362). Zu diesen besonderen Voraussetzungen gehört neben der Anhängigkeit des Rechtsstreits (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 66 Rn. 15) die Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am Obsiegen einer Hauptpartei (§ 66 ZPO) und die unmittelbar damit zusammenhängende Frage, ob die Nebenintervention rechtsmissbräuchlich ist (BGH aaO).

bb) Zu Recht ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel, dass die Nebenintervention hier gemäß § 66 Abs. 2 ZPO noch erfolgen konnte. Denn im Zeitpunkt der Beitrittserklärung war der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden, weil die Bekanntgabe des am 21. März 2012 gefassten Senatsbeschlusses an die Parteien noch ausstand.

Ein Zwischenverfahren nach § 71 ZPO über die Zulässigkeit der Nebenintervention haben die Klägerinnen auch im Übrigen nicht beantragt. Den Vorwurf, unbillig belastet zu werden, erheben sie lediglich mit Blick auf die begehrte Kostenentscheidung.

cc) Ist nach allem von einer zulässigen Nebenintervention auszugehen, ist kein Hindernis ersichtlich, die Antragstellerinnen analog § 321 Abs. 1 ZPO ins Beschlussrubrum aufzunehmen.

b) Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit diese - wie hier - nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Anders als die Klägerinnen meinen, scheidet eine Kostenentscheidung zugunsten der Streithelferinnen zu 6 bis 11 auch nicht wegen des Zeitpunktes ihres Beitritts aus. Dass die Beitrittserklärung erst nach der Beschlussfassung des Senats erfolgte, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Streithelferinnen, das einer Kostenentscheidung entgegenstehen könnte. Zwar wird teilweise für einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Streitbeitritt vertreten, dieser sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptpartei zu diesem Zeitpunkt vom Streithelfer nicht mehr unterstützt werden könne, so dass der Beitritt allein dem Kosteninteresse des Streithelfers diene (vgl. OLG München OLGR München 1994, 142; MünchKomm-ZPO/Belz, § 101 Rn. 15; Musielak/Wolst, ZPO 8. Aufl. § 101 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 101 Rn. 2; a.A. Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO 3. Aufl. § 101 Rn. 3). Ob das zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Streitfall steht der Annahme eines solchen - auch subjektiv vorwerfbaren Rechtsmissbrauchs jedenfalls schon entgegen, dass die Nebenintervenientinnen zum Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärungen noch keine Kenntnis (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05,

BGHZ 166, 117 Rn. 20, 21) davon hatten, dass der Senat bereits einen Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gefasst hatte (vgl. dazu OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2006, 410).

Vorliegend war lediglich eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Inwieweit die durch die nachträgliche Nebenintervention entstandenen Kosten im Einzelnen notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren, wird im Kostenfestsetzungsverfahren gesondert zu prüfen sein (vgl. dazu OLG Koblenz JurBüro 2007, 261 und 320).

III. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerinnen ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

Derartige Verstöße liegen nicht vor.

Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2008 - 13 O 20/07 OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 238/08 -

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Häufigkeit Paragraph
7 321 ZPO
2 103 GG
2 66 ZPO
2 71 ZPO
2 91 ZPO
2 319 ZPO
1 98 ZPO
1 101 ZPO
1 544 ZPO

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