Paragraphen in 7 W (pat) 37/11
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 37/11 Verkündet am 8. März 2013
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 43 595.2-53 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2013 durch den Richter Dipl.-Phys. Dipl.Wirt.-Phys. Maile als Vorsitzenden und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 die Patentanmeldung 102 43 595.2-53 mit der Bezeichnung System und Verfahren zum Konfigurieren eines Speicherbereichsnetzwerkes (Storage Area Network, SAN)
zurückgewiesen, weil die jeweiligen Gegenstände der damals geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG keine patentierbare Erfindung betreffen würden. Die Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag würden zudem im Hinblick auf die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D1 US 6 009 466 A und D2 WO 01/14987 A2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Darüber hinaus seien sinngemäß die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt sie ihre Patentanmeldung mit geänderten Ansprüchen 1 bis 31 gemäß Hauptantrag und geänderten Ansprüchen 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag. Sie führt aus, dass die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und Hilfsantrag zulässig und patentfähig seien.
Der vom Senat mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Computersystem zum Konfigurieren eines Storage Area Networks, umfassend:
(M1) eine Mehrzahl von auswählbaren SAN-Elementen (122);
(M2)
ein Entwurfsmodul (124), das betriebsbereit ist, um ausgewählte SAN-Elemente grafisch durch einen Anwender zu konfigurieren und dann eine Verkabelung auszuwählen und zu erstellen; und
(M3)
eine Validierungsmaschine (126), die betriebsbereit ist, um die Konfiguration der ausgewählten verkabelten SANElemente dynamisch zu validieren, wobei die Validierungsmaschine (126) wenigstens ein Elementvalidierungsmodul (134) umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
(M4)
dass das Entwurfsmodul (124) weiterhin betriebsbereit ist, um im Anschluss an die Validierung verkabelter SAN-Elemente mindestens ein Cluster von mehreren Servern unter den ausgewählten SAN-Elementen (122) grafisch durch den Anwender zu definieren; und
(M5)
dass die Validierungsmaschine (126) weiterhin ein Clustervalidierungsmodul (136) zum Validieren des mindestens einen Clusters umfasst, wobei bei einer Validierung das Elementvalidierungsmodul (134) vor dem Clustervalidierungsmodul (136) eingesetzt wird.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag weist die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter Hinzufügung folgender Merkmale (Merkmalsgliederung seitens des Senats hinzugefügt):
(M6)
„wobei das Entwurfsmodul (124) weiterhin betriebsbereit ist, um nach Validierung des mindestens einen Clusters mindestens eine Zone von mehreren SAN-Elementen unter den ausgewählten SAN-Elementen (122) grafisch durch den Anwender zu definieren; und
(M7)
wobei die Validierungsmaschine (126) weiterhin ein Zonenvalidierungsmodul (145) zum Validieren der mindestens einen Zone umfasst, so dass bei einer Validierung das Elementvalidierungsmodul (134) vor dem Zonenvalidierungsmodul (145) eingesetzt wird,
(M8)
wobei die Validierungsmaschine (126) weiterhin ein Hauptvalidierungsmodul (138) zum Validieren der SANKonfiguration als Ganzes umfasst, welches im Anschluss an das Zonenvalidierungsmodul eingesetzt wird.“
Wegen des Wortlauts der ein SAN-Konfigurationswerkzeug bzw. ein Verfahren zum Entwerfen eines Storage Area Networks betreffenden nebengeordneten Ansprüche 16 und 26 nach Hauptantrag, bzw. der nebengeordneten Ansprüche 14 und 19 nach Hilfsantrag, sowie der weiteren abhängigen Ansprüche nach Hauptund Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 31 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2013 zuletzt überreichten neuen Hauptantrag hilfsweise Patentansprüche 1 bis 20 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2013 zuletzt überreichten neuen Hilfsantrag
- Beschreibung laut Offenlegungsschrift, jedoch mit den Maßgaben, dass hinter Absatz [0005] die Ausführungen laut der mit Schriftsatz vom 20. Februar 2013 überreichten Beschreibungsseite 2a (Hülle Bl. 58 GA) eingefügt wird, die Absätze [0006] bis [0008] gestrichen werden und Absatz [0009] entsprechend der mit Schriftsatz vom 10. August 2006 eingereichten neuen Beschreibungsseite 3 (Bl. 85 VA) geändert wird,
- Zeichnungen (Fig. 1 bis 6) laut Offenlegungsschrift Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Beschwerde führt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg, da sich die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag als nicht patentfähig erweisen. Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche kann daher dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Computersystem zum Konfigurieren eines Storage Area Networks (SAN). Gemäß dem in der vorliegenden Patentanmeldung beschriebenen Stand der Technik ist der übliche Entwurf von SANs mit Papier und Bleistift fehleranfällig und für komplexere SAN-Konfigurationen ungeeignet (vgl. Offenlegungsschrift, Abs.[0002]).
Hiervon ausgehend liegt der vorliegenden Patentanmeldung die Aufgabe zu Grunde, ein verbessertes System und Verfahren zum Entwerfen und Konfigurieren eines SANs zu schaffen. Zudem soll ein System und Verfahren zur Kommunikation von SAN-Konfigurationsinformationen geschaffen werden, um die Installation eines SAN zu erleichtern. Des Weiteren ist es Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung, ein System zum Generieren und Kommunizieren von SAN-Topologieinformation zum Betreiben und Warten eines SAN zu schaffen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0006]-[0008]).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die jeweiligen, ein „Computersystem zum Konfigurieren eines Storage Area Networks“ betreffenden Vorrichtungsansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, sowie durch den nebengeordneten, auf ein SAN-Konfigurationswerkzeug gerichteten Anspruch 16 gemäß Hauptantrag bzw. Anspruch 14 gemäß Hilfsantrag, sowie den Verfahrensanspruch 26 gemäß Hauptantrag bzw. den Verfahrensanspruch 19 gemäß Hilfsantrag.
Wesentlich ist hierbei, dass ein System mit mehreren SAN-Elementen vorliegt, die ein Anwender auswählen kann, sowie ein Entwurfsmodul, in welchem die gewählten SAN-Elemente grafisch konfiguriert werden können. Das System umfasst dabei eine Validierungsmaschine, die die Konfiguration der ausgewählten SAN-Elemente dynamisch validiert (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Die Validierungsmaschine umfasst hierzu ein Elementvalidierungsmodul, ein Clustervalidierungsmodul, ein Zonenvalidierungsmodul und ein Hauptvalidierungsmodul (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0040]).
2. Die jeweiligen Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. nach Hilfsantrag beruhen unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Dieser ist vorliegend als ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss und einer mehrjährigen Berufserfahrung im Entwurf von verteilten Speichersystemen anzusehen.
a) Zum Hauptantrag Das Computersystem Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit den Merkmalen M1 bis M5 umfasst das Computersystem gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag mit den Merkmalen M1 bis M5, M6, M7 und M8. Nachdem, wie nachfolgend dargelegt, das Computersystem gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch das Computersystem des allgemeiner gefassten Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
b) Zum Hilfsantrag Anspruch 1 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksichtigung der Druckschrift D1 sowie des fachmännischen Handelns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So offenbart die Druckschrift D1 ein Computersystem („Network managemernt system“ als Bestandteil eines Computersystems) zum Konfigurieren eines Storage Area Networks (SAN) in Form eines Speichernetzwerkes („Network Management System for enabling a user to configure a network of storage devices via graphical user interface“, vgl. Titel). Hierbei weist das Netzwerk der Druckschrift D1 in Übereinstimmung mit dem SAN der vorliegenden Anmeldung (vgl. bspw. geltender Anspruch 1 bzw. Beschreibung, Sp. 2, Zn. 47ff, sowie Sp. 3, Zn. 49ff) Speicherelemente, Switchelemente und Serverelemente auf (vgl. D1, Fig.1, Speicherelemente 120-129, Switchelemente (Network Storage Control) 130 - 133, Serverelemente (Host systems) 110-113 / einleitendes Merkmal).
Hierzu werden eine Mehrzahl von auswählbaren SAN-Elementen bereitgestellt („Basically, the program […] highlights the available device choices for the user, allowing the user to specify a device with a pointer“, Sp. 13, Z. 19ff; i.V.m. Fig. 12A-E / Merkmal M1).
Weiterhin wird gemäß D1 ein – selbstredend betriebsbereites – Entwurfsmodul bereitgestellt (vgl. Sp. 11, Z. 1ff: „storage network configuration task […] planning function of storage management program”), um ausgewählte SAN-Elemente grafisch durch einen Anwender zu konfigurieren und dann eine Verkabelung der Elemente auszuwählen und zu erstellen („By selecting icons 1264 or 1265, the user can create one or more controller devices (step 906) or storage devices (step 907), respectively“ und „[…] allowing the user to specify further object characteristics“, Sp. 11, Z. 25-32;
„By selecting icon 1266, the user can create connections between devices“, Sp. 11, Z. 59f / Merkmal M2).
Das aus D1 bekannte Computersystem umfasst weiter eine betriebsbereite Validierungsmaschine im Sinne des geltenden Anspruchs 1 – vorliegend als Funktionalität des „storage management program“ ausgebildet (Sp. 3, Z 14) – um die Konfiguration der ausgewählten verkabelten SAN-Elemente dynamisch zu validieren („Preferably, once the first device is selected, the storage management program determines, from among the available devices, which ones can be connected to the selected device without violating any of the network constraints. […] Updating the display also reflects the available choices for the next configuration step“, Sp. 3, Z. 7-19). Diese Programmfunktionalität entspricht somit einer Elementvalidierung durch eine Validierungsmaschine, die (wenigstens) ein Elementvalidierungsmodul gemäß dem vorliegenden Anspruch 1 umfasst.
Hierbei ist es unerheblich, dass in Druckschrift D1 dem Benutzer durch die Elementvalidierung bereits vor der Auswahl der weiteren möglichen Elemente über eine Prüfung die zulässigen Möglichkeiten angezeigt werden, denn dies stellt eine vorteilhafte Ausgestaltung der jetzt beanspruchten Vorrichtung dar. Somit nimmt die Lehre der vorliegenden Anmeldung lediglich den vorhersehbaren Nachteil in Kauf, dass der Benutzer in mehreren, iterativen Auswahlschritten auch nicht zulässige Elementkombinationen auswählen kann. Eine solche Vorgehensweise vermag jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. BGH GRUR 1996, 857, 2. Leitsatz – „Rauchgasklappe“ / Merkmal M3).
Aus Druckschrift D1 ist weiter bekannt, einzelne Netzwerkobjekte, in der D1 auch als „primary objects (PhysicalDisks, Controllers, LogicalDisks, Hosts, UnknownDevices, Connections and Buses)“ bezeichnet, dem Netzwerk hinzuzufügen („add()“) bzw. diese zu entfernen („remove()“). Hierbei ist es möglich, einzelne Netzwerkobjekte - im Falle der „Hosts“ auch Server - zu einem einzigen, vom Benutzer auswählbaren Netzwerkobjekt zusammenzufassen (vgl. D1, Sp. 7, Z. 51 bis Sp. 8, Z. 8), was der Clusterbildung aus der vorliegenden Anmeldung entspricht. Die solchermaßen gebildeten Cluster können hierbei gemäß vorstehender Definition der „primary objects“ auch mehrere Server aufweisen. Somit offenbart die Druckschrift D1 auch das Merkmal M4, wonach das Entwurfsmodul weiterhin betriebsbereit ist, um mindestens ein Cluster von mehreren Servern unter den ausgewählten SAN-Elementen zu definieren. Gemäß Fig. 12A-C und der zugehörigen Beschreibung erfolgt dies grafisch durch den Anwender (Merkmal M4 teilweise, ohne Reihenfolge von Elementvalidierung und Clusterdefinition).
Den Ausführungen der Anmelderin, eine elementweise Auswahl und Konfiguration von SAN-Elementen im Sinne der D1 stehe einer Definition von Clustern im Sinne des geltenden Anspruchs 1 entgegen, kann sich der Senat nicht anschließen. Denn Merkmal M4 fordert nur ein grafisches Definieren des Clusters von mehreren Servern durch den Anwender. Eine Unterscheidung, ob es sich bei den ausgewählten SAN-Elementen, unter denen die Definition erfolgt, um vom System angebotene konfigurierbare Elemente (vgl. D1, Sp. 3, Z. 7ff) oder eine vom Anwender vorher getroffene Auswahl handelt, ergibt sich aus dem vorliegenden Anspruch 1 (und im Übrigen auch aus der zugehörigen Beschreibung, Sp. 5, Abs. [0031], bes. Zn. 3639) nicht.
Nach Druckschrift D1 werden beliebige Elemente (bspw. „LogicalDevice object“) automatisch dem zutreffenden Netzwerk zugeordnet (vgl. Sp. 7, Z. 65-67, „The program determines which Network object the Device object belongs in and places it in the appropriate Network.”). Hierbei umfasst der Begriff „Network object” auch Cluster gemäß Merkmal M4 (vgl. Sp. 8, Zn 58, „It is possible to have multiple Network objects in a single Networkimages object“). Dies bedeutet für den Fachmann nichts anderes, als dass eine Va- lidierung aller logischen Elemente im Netzwerk, also auch eine Validierung von Clustern, erfolgt, so dass die Validierungsmaschine (als weitere Funktionalität des „storage management program“) ein Clustervalidierungsmodul zum Validieren des mindestens einen Clusters umfasst (Merkmal M5 teilweise, ohne Einsatzreihenfolge von Element- und Clustervalidierungsmodul).
Gemäß der Definition in der vorliegenden Anmeldung beschreibt eine Zone „eine Gruppierung mehrerer SAN-Komponenten in einer Art und Weise, die es ihnen gestattet, in einem einzigen Gerüst innerhalb der SAN-Infrastruktur zu erscheinen“ (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0032]). Unter „Gerüst“ (lt. englischsprachiger Parallelanmeldung: „fabric“) versteht der Fachmann dabei regelmäßig die Hardware des Netzwerks, welche Server und Speicherelemente verbindet. Entsprechend ausgestaltete Zonen sind auch der Druckschrift D1 zu entnehmen. So sieht die D1 vor, dass der Entwurf eines Speichernetzwerks wiederum mehrere Netzwerke umfasst (vgl. Bezugszeichen 202, 203 in Fig. 2B). Dementsprechend beschreibt D1 einen Netzwerk-Entwurf welcher eine Mehrzahl an Speichernetzwerken enthalten kann („It is possible to have multiple Network objects in a single Networkimages object [i.e., multiple storage networks in a single management set]“, vgl. Sp. 8, Z. 5-8).
Dem in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin vorgetragenen Argument, dass in D1 zwar weitergehende Netzwerkbedingungen („network constraints“) zu betrachten sind, der Fachmann aber keine Hinweise erhalte, über eine elementweise Konfiguration hinauszugehen, kann somit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es aus Druckschrift D1 bekannt, dass das Entwurfsmodul („planning function of storage management program 331“; vgl. Sp. 7, Zn. 58ff i.V.m. Sp. 11, erster Absatz) betriebsbereit ist, um (mindestens) eine Zone von mehreren SAN-Elementen unter den ausgewählten SAN-Elementen grafisch durch den Anwender zu definieren (vgl. Fig. 2B i.V.m. Sp. 8, Z. 5-8 / Merkmal M6 teilweise, ohne die Reihenfolge von Clustervalidierung und Zonendefinition).
Der Teil des Merkmals M7, wonach die Validierungsmaschine weiterhin ein Zonenvalidierungsmodul zum Validieren der mindestens einen Zone umfasst, ergibt sich aus der Druckschrift D1 aus Fig. 2B i.V.m. den in Sp. 13 genannten Verifikationsmittel „ValidPorts()“. So offenbart Fig. 2B den Gesamtnetzwerkaufbau aus einzelnen Teilnetzwerken jeweils aufgebaut mit einzelnen Bussystemen (vgl. hierzu Sp. 5, erster Abs., insbes. letzter Satz). Diese Teilnetzwerke entsprechen dabei hinsichtlich ihrer Funktionalität den Zonen der vorliegenden Anmeldung. Die Teilnetzwerke (Zonen) werden gemäß Druckschrift D1 mittels „ValidPorts()“ u.a. dahingehend geprüft, ob die Gesamtanzahl der an den Bus angeschlossenen Geräte bzw. Baugruppen (Device) einer Limitierung unterliegt (vgl. Sp. 13, Zn. 44ff, insbesondere Z 52, „[...] (c) limits on the total number of devices in a given bus.“) Somit offenbart die D1 auch ein Zonenvalidierungsmodul im Wortlaut des vorstehenden Teilmerkmals (Merkmal M7 teilweise, ohne die Reihenfolge von Element- und Zonenvalidierung).
Weiterhin sieht Druckschrift D1 die Funktionalität eines Hauptvalidierungsmoduls zum Validieren eines SAN-Entwurfs als Ganzes („storage network“) vor. So beschreibt D1 ganz allgemein die Berücksichtigung von Anforderungen an das Netzwerk bei der Validierung („[…] the storage management program determines […] which ones can be connected to the selected device without violating any of the network constraints“, vgl. Sp. 3, Z. 7-11), sowie die Konfiguration und Weiterentwicklung bestehender, vorgegebener Netzwerke – also SAN-Entwürfen als Ganzes („existing storage network“, vgl. Sp. 7, Z. 15-20). Ein Validieren eines solchen SAN-Entwurfs als Ganzes ergibt sich aus D1 dabei als Funktion des Verwaltungsprogramms (agent portion 431 as part of the storage management program), das geeignet ist, eine bestehende Netzwerktopologie zu erfassen, zu überwachen und Fehlerbedingungen in diesem Netzwerk mitzuteilen („For example, agent portion can poll hosts and I/O controllers to determine the existing topology of a storage network, can monitor and report error conditions, etc.“, vgl. Sp. 7, Z. 2-5). Somit umfasst das Computersystem aus Druckschrift D1 ein Hauptvalidierungsmodul zum Validieren der SAN-Konfiguration als Ganzes im Sinne des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag (Merkmal M8, teilweise, ohne die Reihenfolge von Haupt- und Zonenvalidierung).
Somit fehlt es der Offenbarung der Druckschrift D1 lediglich an der jetzt beanspruchten konkreten Abfolge der Validierungsschritte. Die Wahl der Abfolge der Validierungsschritte stellt hinsichtlich der beanspruchten Vorrichtung ein kategoriefremdes Verfahrensmerkmal dar. Ob dieses Merkmal überhaupt geeignet ist, ein Vorrichtungsmerkmal des beanspruchten Computersystems zu begründen, kann in Folge dahinstehen, denn das Vorsehen der konkreten Validierungsabfolge (Einsatz von Cluster- bzw. Zonenvalidierungsmodul nach dem Elementvalidierungsmodul, Einsatz des Hauptvalidierungsmoduls im Anschluss an die Zonenvalidierung, entsprechend den Merkmalen M4 bis M8) liegt – wie nachfolgend ausgeführt – im Rahmen fachmännischen Handelns.
So ergibt sich für den Fachmann die Validierungsreihenfolge zwangsläufig aus den technischen Randbedingungen, die aus dem Entwurf eines SANs folgen. So setzt einerseits die Definition von Clustern ein Vorhandensein von SAN-Elementen (z.B. Server bzw. Hosts) voraus, zur Definition von Zonen in einem SAN ist wiederum das Vorhandensein von physischen SAN-Elementen oder logischen SAN-Elementen (z.B. Cluster) erforderlich. Eine abschließende Validierung des SAN-Entwurfs als Ganzes setzt wiederum das Vorliegen eines vollständigen Netzwerk-Entwurfs voraus. Es liegt somit für den Fachmann nahe, bei der Reihenfolge der Validierungsschritte eines SAN-Entwurfs die in den einzelnen Entwurfsschritten geltenden technischen Abhängigkeiten zu berücksichtigen. Die in den Merkmalen M4, M5,
M6, M7 und M8 des Anspruchs 1 genannte Validierungsreihenfolge ist daher nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen. Sie folgt für den Fachmann vielmehr zwingend aus den technischen Abhängigkeiten des beanspruchten Computersystems zum Konfigurieren eines Storage Area Networks.
Das Computersystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift D1 und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3. Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag sind auch die hiervon abhängig formulierten jeweiligen Vorrichtungsansprüche 2 bis 15 (Hauptantrag) bzw. 2 bis 13 (Hilfsantrag), die jeweiligen nebengeordneten, auf ein SAN-Entwurfswerkzeug gerichteten Ansprüche 16 (Hauptantrag) bzw. 14 (Hilfsantrag) sowie die jeweiligen auf diese rückbezogenen Ansprüche 17 bis 25 (Hauptantrag) bzw. Ansprüche 15 bis 18 (Hilfsantrag), die jeweiligen nebengeordnete Verfahrensansprüche 26 (Hauptantrag) bzw. 19 (Hilfsantrag), sowie die jeweiligen auf diese rückbezogenen Ansprüche 27 bis 31 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 20 nach Hilfsantrag nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz – „Informationsübermittlungsverfahren II“).
4. Die im Zurückweisungsbeschluss aufgegriffene Frage, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 ausführbar sei und ob er nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG eine patentierbare Erfindung darstelle, kann auf Grund des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit für die Beurteilung der Patentfähigkeit dahinstehen.
5. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Maile Schwarz Dr. Schwengelbeck Altvater Hu
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen