• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III B 32/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.4.2014, III B 32/13 Keine Beschwerde gegen den die Zurückweisung des Bevollmächtigten betreffenden Beschluss des FG Tatbestand I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wies das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in dem Verfahren 7 K 7303/11 als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser seit dem … Oktober 2012 nicht mehr zum Steuerberater bestellt sei. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.

Hiergegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom … Januar 2013 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten gewendet. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach § 128 Abs. 1 FGO sind alle Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters beschwerdefähig, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Der im Streitfall angefochtene Beschluss des FG beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840). Danach weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist daher gegen einen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ergangenen Beschluss nicht gegeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2009 V B 111/08, BFH/NV 2009, 1269; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 128 FGO Rz 56, 74). Der Kläger muss die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines derartigen Beschlusses im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend machen (Spindler, Der Betrieb 2008, 1283; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 48; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 35).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG selbst erhobene Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der für Prozesshandlungen geltende Vertretungszwang, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), nicht beachtet worden ist (so Bergkemper in HHSp, § 129 FGO Rz 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III B 32/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 62 FGO
2 128 FGO
1 129 FGO
1 135 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 62 FGO
2 128 FGO
1 129 FGO
1 135 FGO

Original von III B 32/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III B 32/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum