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IV ZR 475/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 475/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR475.14.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 30. Dezember 2015 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf den Antrag der Beklagten vom 29. Oktober 2015 wird das Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 wie folgt ergänzt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Von Rechts wegen Gründe:

I. Der Antrag der Beklagten auf Erlass eines Ergänzungsurteils ist form- und fristgerecht gemäß § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Das Verfahren nach § 321 ZPO dient der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9 m.w.N.). Die Beklagte erstrebt die Schließung einer Entscheidungslücke und nicht Korrektur einer - vermeintlich - inhaltlich falschen Entscheidung.

II. Der Urteilsergänzungsantrag ist auch begründet.

1. Nach § 321 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Revisionsverfahren anwendbar ist, setzt eine Urteilsergänzung voraus, dass ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, d.h. versehentlich nicht beachtet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 aaO). Bei der Prüfung, ob in einem Revisionsurteil ein - mit der Revision weiterverfolgter - Anspruch übergangen ist, sind die nach § 559 Abs. 1 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480) und die durch die Revisionsanträge sowie die Revisionsbegründung gesetzten Grenzen zu beachten.

Ausweislich der Revisionsbegründung hat der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt und ausdrücklich an der Schadensersatzforderung festgehalten. Er hat seinen Revisionsangriff nicht eingeschränkt, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass die Revision mangels Zulassung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs unzulässig sein dürfte. Diesen Anspruch hat der Senat versehentlich nicht beschieden.

2. Insoweit ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Sie ist beschränkt auf die sich zu § 5a VVG a.F. stellenden Rechtsfragen zugelassen worden, somit nur bezüglich des mit der Revision u.a. weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage der Europarechtskonformität von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 29.07.2011 - 9 O 508/10 OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2012 - 20 U 178/11 -

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