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2 ARs 347/23

BUNDESGERICHTSHOF ARs 347/23 2 AR 149/23 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Az.: 1 Ws 124/23 Oberlandesgericht Stuttgart NBs 6 Js 96639/22 Landgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2023 beschlossen:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023 – Az.: 1 Ws 124/23 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die beantragte Akteneinsicht sowie die begehrte Fristverlängerung werden abgelehnt.

ECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS347.23.0 Gründe:

Der beantragten Akteneinsicht war nicht zu entsprechen. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels − hier der „weiteren Beschwerde“ gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers – berechtigt nicht zur Akteneinsicht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 ARs 327/19, juris Rn. 2). Im Übrigen ist der Betreff der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht dahin zu verstehen, dass sich eine Beschwerdeschrift des Angeklagten vom 10. Juli 2023 bei den Akten befindet. Vielmehr richtet sich dessen handschriftliche „weitere Beschwerde“ vom 19. Juli 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für eine weitere Fristverlängerung.

Appl Grube Schmidt

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