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2 StR 397/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 397/19 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

ECLI:DE:BGH:2019:221019B2STR397.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a) auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. März 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass a) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das Schmerzensgeld für die Nebenklägerinnen A. A. und F.

A. jeweils ab dem 16. März zu zahlen sind und b) der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für alle immateriellen Schä- den, die den Nebenklägerinnen U. V. , A. A.

und F.

A. aus den Taten zukünftig entstehen,

aufgehoben wird. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die Staatskasse die durch den Feststellungsausspruch für die Nebenklägerinnen entstandenen zusätzlichen Auslagen, soweit jeweils von einer Entscheidung abgesehen worden ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat das Landgericht den Angeklagten dazu verurteilt, an die Nebenklägerinnen U. V.

und F.

A. ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 8.000 Euro und an die Nebenklägerin A.

A.

ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2019 (Nebenklägerin U. V. ) bzw. seit dem 15. März 2019 (Nebenklägerinnen A.

und F. A. ) zu zahlen. Es hat festgestellt, dass die Ansprüche der Nebenklägerinnen jeweils aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren, und dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägerinnen sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der abgeurteilten Taten entstehen werden, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die strafrechtliche Verurteilung richtet. Hinsichtlich der Aussprüche im Adhäsionsverfahren führt es zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen.

1. Der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen an die Adhäsionsklägerinnen ist rechtlich im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Jedoch ist der Zeitpunkt des Zinsbeginns dahin zu ändern, dass die Verpflichtung des Angeklagten zur Zinszahlung, soweit es die Nebenklägerinnen A. und F.

A. betrifft, nicht am 15. März 2019, dem Tag des Eingangs der Antragsschriften bei Gericht,

sondern am 16. März 2019 beginnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß § 404 Abs. 2 StPO,

§ 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 m. Anm. DehneNiemann; Senat, Beschlüsse vom 23. April 2019 – 2 StR 79/19, juris Rn. 3, und vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19, juris Rn. 2, jeweils mwN).

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Ausspruch über die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, allen drei Nebenklägerinnen sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den abgeurteilten Taten zukünftig entstehen, soweit nicht Ansprüche auf Dritte übergegangen sind.

a) Dieser Ausspruch ist wegen Fehlens einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung rechtsfehlerhaft.

aa) Auch der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344 und vom 23. April 2019 – 2 StR 79/19, juris Rn. 6), soweit sich der Ausspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt. Daran fehlt es hier.

bb) Anders als hinsichtlich künftiger materieller Schäden ist weder dem Feststellungsausspruch noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden.

Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN; Senat, Beschluss vom 23. April 2019 – 2 StR 79/19, juris Rn. 10). Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer als bereits bei der Bemessung der Schmerzensgelder in den Blick genommener zukünftiger immaterieller Schäden enthalten die Urteilsgründe nicht.

b) Der Feststellungsausspruch ist daher aufzuheben. Danach ist auszusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten Feststellungsanspruch abzusehen ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 1987 – 2 StR 106/87, BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 471/11, BeckRS 2012, 1453).

3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Revision zum Adhäsionsausspruch Erfolg hat, aus § 472a Abs. 2 StPO, im Übrigen aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

Franke Meyberg Eschelbach Grube Zeng

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