Paragraphen in 5 StR 242/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 224 | StGB |
1 | 311 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 224 | StGB |
1 | 311 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 242/21 BESCHLUSS vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:310821B5STR242.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 311 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der Verneinung eines minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB mit der missverständlichen Formulierung, der Angeklagte habe „aus nichtigem Anlass“ gehandelt, zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass es die rechtswidrige Begehung der Tat an sich straferschwerend bewertet hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512, 514), schließt der Senat mit Blick auf die weiteren Erwägungen der Strafkammer aus, dass sich dies gegebenenfalls bei der Strafrahmenwahl oder der konkreten Strafbestimmung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 29.01.2021 - 622 KLs 21/19 6500 Js 111/18 2015 Js 712/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 224 | StGB |
1 | 311 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 224 | StGB |
1 | 311 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
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