4 Ni 42/14
BUNDESPATENTGERICHT Ni 42/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 152ni_adler 07.12
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betreffend das deutsche Patent 103 36 902 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Müller, des Richters Dipl.-Ing. Veit, der Richterin Dorn und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen:
Das am 15. November 2016 verkündete, der Klägerin am 17. Januar 2017 und der Beklagten am 23. Januar 2017 zugestellte Urteil 4 Ni 42/14 wird im Tatbestand dahingehend berichtigt, dass es unter Ziff. V.2.4 im dritten Absatz wie folgt lautet:
„Eine Blutpumpe mit einer Kanüle aus einer expandierbaren Gitterstruktur ist in der HL48 gezeigt (siehe Anlage zum Protokoll, in welcher eine von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Bezug auf die HL48 vorgelegte Figur hoher Auflösung, versehen mit von der Klägerin vorgenommenen Anmerkungen und grafischen Darstellungen gezeigt ist).“
Gründe:
In der vorliegenden Sache war auf Antrag der Beklagten vom 6. Februar 2017 und nach Anhörung der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 24. Februar 2017) das am 15. November 2016 verkündete Urteil 4 Ni 42/14 nach § 96 Abs. 1 PatG wegen einer Unrichtigkeit des Tatbestandes wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu berichtigen.
Enthält der Tatbestand der Entscheidung „andere“ Unrichtigkeiten (als die in § 95 Abs. 1 PatG genannten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden (§ 96 Abs. 1 PatG).
1. Die Beklagte hat den Berichtigungsantrag entgegen dem Zulässigkeitseinwand der Klagepartei rechtzeitig gestellt. Das Urteil vom 15. November 2016 wurde dem Beklagtenvertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 670 d. A.) am Montag, 23. Januar 2017 zugestellt. Soweit die Beklagte in ihrem Antrag vom 6. Februar 2017 anführt, das Urteil sei ihr am 20. Januar 2017 zugestellt worden, handelt es sich daher offensichtlich um einen Schreibfehler. Damit begann die Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung am 24. Januar 2017 und endete mit Ablauf des 6. Februar 2017 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), so dass der am 6. Februar 2017 per Fax eingegangene Antrag fristgemäß erfolgte.
Die betreffende Passage befindet sich zwar in den Entscheidungsgründen des Urteils. Tatbestand i. S. d. § 96 PatG sind jedoch alle Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten. Sie können in der eigentlichen Sachdarstellung, aber auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 96 Rn. 3 m. w. N.). So liegt der Fall hier, da die fragliche Anlage zum Protokoll vom 15. November 2016, auf die in dem zu berichtigenden Klammerzusatz verwiesen wird, von der Klägerin im Termin übergeben wurde und deren korrekte Bezeichnung damit zu den Feststellungen über das Parteivorbringen gehört.
2. Der zulässige Berichtigungsantrag der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Berichtigung des Tatbestands zwar nicht antragsgemäß, aber wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich erfolgt.
Unter Ziff. V.2.4, 3. Absatz, des Urteils vom 15. November 2016 heißt es derzeit:
„Eine Blutpumpe mit einer Kanüle aus einer expandierbaren Gitterstruktur ist in der HL48 gezeigt (siehe Anlage zum Protokoll, da dort die Fig. 1 aus der HL48 in verbesserter Auflösung - aber mit zusätzlichen Anmerkungen - gezeigt ist).“
Der obige Klammerzusatz ist jedoch insofern unrichtig, als es sich bei der Zeichnung gemäß Anlage zum Protokoll nicht um die originäre Figur 1 aus der HL48 - lediglich in verbesserter Auflösung und mit zusätzlichen Anmerkungen - handelt, sondern um eine gegenüber dieser Figur veränderte Zeichnung. Zwar hat die Figur 1 aus der HL48 dieser Zeichnung offenbar als Vorlage gedient, wie auch ein Vergleich mit den von der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 vorgelegten HL51 bis HL54 zeigt. In der im Termin überreichten Zeichnung ist jedoch der Bildausschnitt ein anderer (die linke Seite aus dem Original der Fig. 1 aus der HL48 wurde abgeschnitten) und nach rechts hin wurde das Bild offensichtlich verlängert und dort ein flexibler Fortsatz (Pigtail) graphisch dargestellt. Daneben wurden - abgesehen von den nachträglichen schriftlichen Anmerkungen - noch weitere grafische Darstellungen vorgenommen, wie beispielsweise die rote Einfärbung des mit „flexibler Poymerschirm (Polyurethan)“ bezeichneten Bereichs der Kanüle sowie die Hinzufügung mehrerer blauer Balken in der Mitte.
Soweit die Beklagte beantragt, den fraglichen Klammerzusatz wie folgt zu formulieren (Änderungen gegenüber dem Urteil durch- bzw. unterstrichen)
„… (siehe Anlage zum Protokoll, da dort in welcher eine in dem klägerischen Schriftsatz mit Bezug auf die Fig. 1 aus der HL48 wiedergegebene Figur hoher in verbesserter Auflösung – aber mit zusätzlichen Anmerkungen – gezeigt ist).“
kann dem in dieser Form nicht entsprochen werden. Denn die als Anlage zum Protokoll übergebene Zeichnung stimmt auch nicht mit der in dem klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2016 auf Seite 4 wiedergegebenen Abbildung überein. Denn zum einen ist der Bildausschnitt der im Termin überreichten Zeichnung ein anderer (linke Seite abgeschnitten), zum anderen ist bei ihr das Bild nach rechts hin offensichtlich verlängert und in diesem Bereich ein flexibler Fortsatz (Pigtail) graphisch dargestellt worden, der in der im klägerischen Schriftsatz enthaltenen Abbildung ebenfalls fehlt. Der Tatbestand war daher vor dem o. g. Hintergrund wie im Beschlusstenor ersichtlich zu ändern.
Die Einwände der Klägerin gegen die Berichtigung greifen nicht durch. Soweit sie vorträgt, die Beklagte habe nicht bestritten, dass die in der Verhandlung gezeigte Zeichnung der Figur 1 aus der HL48 wie eingereicht in verbesserter Auflösung entspreche, sie zudem schon länger Kenntnis hiervon gehabt und sich auch nicht gegen ihre Verwendung im Termin verwahrt habe, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die beiden in Rede stehenden Figuren (Figur 1 aus der HL48 und die als Anlage zu Protokoll überreichte Zeichnung) eben nicht übereinstimmen (s. o.). Abgesehen davon hat die Klägerin dies bislang auch weder schriftsätzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung konkret behauptet.
Engels Dr. Müller Veit Dorn Zimmerer Me