Paragraphen in 5 StR 41/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 41/18 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR41.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers weist die sehr sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch, soweit die sachverständig beratene Strafkammer die durch den Einsatz der Spürhündin „Trude“ erzielten Ergebnisse als „weiteres stützendes Beweisanzeichen mit allerdings nur geringem Beweiswert“ (UA S. 39) angesehen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 5 StR 151/14; zum Stand der Forschung siehe etwa Woidtke, Mantrailing – Fakten und Fiktionen, 2016; Artkämper/Baumjohann in Schüler/Kaul, Faszinosum Spürhunde, Schriften der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, Bd. 1, 2017, S. 116; Stelzig/Jabri/Holl, aaO, S. 302).
Sander Schneider König Berger Mosbacher
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