I ZB 4/23
I ZB 4/23 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. März 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZB4.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 22. Dezember 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).
Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 707 Rn. 12).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schmaltz Feddersen Wille Pohl Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 15.06.2022 - 1 M 716/22 LG Augsburg, Entscheidung vom 22.12.2022 - 43 T 2183/22 -