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5 StR 119/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 119/19 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:190319B5STR119.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2019 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Von der Verfolgung wird der Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ausgenommen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines verbotenen Gegenstandes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe“ zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO und zur Klarstellung des Urteilstenors in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, tragen die bisherigen Feststellungen nicht den Schuldspruch nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG durch Erwerb und Besitz ausländischer Pyrotechnik. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts diesen Gesetzesverstoß von der Verfolgung ausgenommen (§ 154a Abs. 2 StPO).

Die für die Tat verhängte Strafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte vier Straftatbestände verwirklicht hat, strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt gleichwohl aus, dass die dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 StGB unter weiterer Verschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entnommene, angesichts der Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen ohnehin äußerst milde bemessene Freiheitsstrafe ohne die Berücksichtigung des kaum ins Gewicht fallenden Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz noch geringer ausgefallen wäre.

Den verbleibenden Tenor hat der Senat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, im Schuldspruch hinsichtlich des Waffendelikts und dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte nicht zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“, sondern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; zudem bedarf es der Bezeichnung des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ im Tenor nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 4 StR 240/18; Urteil vom 7. November 2018 – 5 StR 237/18).

Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Mutzbauer Mosbacher Sander Köhler König

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