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XI ZR 303/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 303/12 BESCHLUSS vom 10. März 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt beschlossen:

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 13. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Darüber hinaus ist der von der Beklagten als vom Senat nicht vollständig berücksichtigt gerügte Prozessstoff nicht entscheidungserheblich.

Der Senat hat im Urteil vom 13. Januar 2015 eingehend begründet, dass der Verjährungslauf vorliegend deswegen erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt worden ist, weil der Klägerin die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt zumutbar war, ab dem durch die rechtskräftige Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 feststand, dass sie die von dritter Seite auf das Darlehen erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss (Senatsurteil vom 13. Januar 2015, WM 2015, 429 Rn. 42). Diese das Urteil selbständig tragende Begründung für das Fehlen einer übergreifenden Voraussetzung des Verjährungsbeginns vor dem 15. September 2010, die sich bereits aus dem Leitsatz der Entscheidung ergibt, greift die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge nicht an.

Ellenberger Matthias Joeres Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2011 - 12 O 194/11 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2012 - 9 U 146/11 -

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