Paragraphen in 6 W (pat) 1/09
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1 | 21 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/09
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 10 2005 022 813
…
BPatG 152 08.05
-2…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2005 022 813, dessen Erteilung am 14. Juni 2006 veröffentlicht wurde, ist am 14. September 2006 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften:
(D1) (D2) (D3) (D4) (D5) (D6)
DE 41 03 199 A1 DE 195 39 423 A1 DE 296 00 320 U1 DE 85 33 060 U1 FR 2 701 994 A1 DE 43 21 752 C1
(D7) EP 1 236 852 A1 (D8) DE 2 109 916 A.
Mit Beschluss der Patentabteilung 23 des DPMA vom 2. Oktober 2008 wurde das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäß den Antrag,
das Patent gemäß ihrem früheren Hilfsantrag 2, vorgelegt der Patentabteilung im Rahmen der Anhörung am 2. Oktober 2008, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, und beantragte Entscheidung nach Aktenlage. Auch die Einsprechende hat ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein Kfz-Türscharnier zur gelenkigen Anordnung einer Fahrzeugtür an einer Fahrzeugkarosserie, mit - einem an der Fahrzeugtür anordenbaren Türteil und - einem mit der Fahrzeugkarosserie verbindbaren Säulenteil, die gelenkig miteinander verbunden sind, wobei das Säulenteil und/oder das Türteil aus mindestens zwei Bauteilen besteht und wobei eine fahrzeugseitig anordbare Grundplatte (2a, 2b) und ein an der Grundplatte (2a, 2b) befestigbarer Tragarm (12a, 12b) jeweils eines der zwei Bauteile bilden, dadurch kennzeichnet, dass ein Zapfen des Tragarms (12a, 12b) im montierten Zustand des Säulenteils (1) und/oder Türteils (11) durch die Grundplatte (2a, 2b) hindurchragt und sein freies Ende durch Vernieten oder Aufkeilen mit der Grundplatte (2a, 2b) verbunden und in einer Vertiefung (6, 6b) der Rückseite der Grundplatte (2a, 2b) derart angeordnet ist, dass der Zapfen nicht über die Rückseite der Grundplatte (2a, 2b) vorsteht.
An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, führt aber nicht zum Erfolg.
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Patentgegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ebenfalls nicht patentfähig ist.
3. Der Patentanspruch 1 gemäß Antrag beruht auf dem Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung, den Ansprüchen 7 und 8 sowie einem in den Figuren 2a bis 2c in Verbindung mit Beschreibungsabsatz [0040], letzter Satz, offenbarten Merkmal. Er ist zulässig.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der ins Verfahren eingeführten Druckschriften zeigt ein Kfz-Türscharnier mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist bei keinem der entgegengehaltenen Kfz-Türscharniere die Vernietung in einer Vertiefung der Rückseite der Grundplatte angeordnet.
Das Kfz-Türscharnier nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der D1 (DE 41 03 199 A1) ist ein Kfz-Türscharnier zur gelenkigen Anordnung einer Fahrzeugtür an einer Karosserie bekannt, das aus einem in den Figuren nicht dargestellten Türteil zur Verbindung mit einer Fahrzeugtür und einem Säulenteil zur Verbindung mit der Fahrzeugkarosserie besteht. Das Säulenteil ist zum gelenkigen Anschluss eines Türteils vorgesehen. In den Figuren 5 bis 7 ist jeweils ein Säulenteil dargestellt, das aus zwei Bauteilen, nämlich einer fahrzeugseitigen Grundplatte (Bezugszeichen 4) und einem an der Grundplatte befestigten Tragarm (Bezugszeichen 3), besteht. Bei den im montierten Zustand dargestellten Säulenteilen ragt jeweils ein Zapfen des Tragarms durch die Grundplatte hindurch und sein freies Ende ist durch Vernieten (Bezugszeichen 13, durch Fließpressen vernietet) mit der Grundplatte verbunden. Bei den in den Figuren dargestellten Vernietungen durch Fließpressen steht der verformte Teil als Nietkopf über die Kontur des Tragarms, insbesondere die Fläche der Grundplatte, mit der sie an ein Karosserieteil angelegt werden soll, vor. Dies ist offensichtlich nachteilig, da so die Grundplatte nicht vollflächig an der Karosserie angelegt werden kann. Diesen Nachteil zu vermeiden, ist die Veranlassung nach einer besseren Lösung zu suchen. Dem Durchschnittsfachmann sind aufgrund seiner Ausbildung und seines Fachwissens die Mittel bekannt, dieses Problem zu lösen. Sollen Niet- oder auch Schraubenköpfe nicht über eine Oberfläche vorstehen, ist deren versenkte Anordnung ein gebräuchliches Mittel der Wahl. Die versenkte Anordnung wird dadurch erreicht, dass eine Vertiefung vorgesehen wird, die den Kopf des Verbindungsmittels aufnimmt.
Dem Durchschnittsfachmann war also aus der D1 ein Kraftwagentürscharnier mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen, außer dass der Zapfen nicht über die Rückseite der Grundplatte vorsteht, bekannt. Bei diesem Kraftwagentürscharnier wurde es als nachteilig angesehen, dass es überstehende Zapfen aufweist. Zur Vermeidung dieses offensichtlichen Nachteils kannte der Durchschnittsfachmann als Mittel der Wahl, eine Vertiefung bzw. Aussparung zur Aufnahme des umgeformten Zapfenmaterials vorzusehen.
Das beanspruchte Kraftwagentürscharnier ist somit durch den aufgedeckten Stand der Technik in Verbindung mit dem Wissen und Können eines Durchschnittsfachmanns nahegelegt, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist daher nicht gewährbar.
5. Zusammen mit dem nicht gewährbaren Hauptanspruch haben auch die Unteransprüche 2 bis 9 keinen Bestand. Sie enthalten jeweils nur naheliegende Ausgestaltungen des Kraftwagentürscharniers nach Anspruch 1.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter Cl
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