Paragraphen in 1 StR 209/18
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1 | 211 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 209/18 BESCHLUSS vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR209.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Einsatzes des Spezialeinsatzkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen bestehen zwar Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizeibeamten E. bei der Schussabgabe durch den Angeklagten und damit einer heimtückischen Begehungsweise im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dies lässt jedoch den Schuldspruch wegen Mordes – und somit auch die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe – unberührt, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen das vom Landgericht zudem angenommene Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen tragen.
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