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5 StR 315/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 315/15 BESCHLUSS vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. April 2015 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Schneider König Berger Bellay

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