Paragraphen in XI ZR 435/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 435/20 BESCHLUSS vom 15. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:150621BXIZR435.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, juris, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 145/20 - nicht zur Entscheidung angenommen); vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris; XI ZR 365/19, juris, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2183/20 - nicht zur Entscheidung angenommen; XI ZR 571/19, juris, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom
20. April 2021 - 1 BvR 2172/20 - nicht zur Entscheidung angenommen); vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris) und vom 25. August 2020 (XI ZR 93/20, juris, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2478/20 - nicht zur Entscheidung angenommen). Die Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, juris, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19 und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19 und 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020, aaO mwN und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2019 - 21 O 448/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2020 - 6 U 236/19 -
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