Paragraphen in 4 StR 316/20
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2 | 64 | StGB |
2 | 69 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 316/20 BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:020221B4STR316.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2018 wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit Sachbeschädigung“ unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 19. Februar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; darüber hinaus hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB verhängt. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‒ 4 StR 171/19 – im Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch nach teilweiser Verfahrensbeschränkung, einer Änderung des Schuldspruchs infolge abweichender konkurrenzrechtlicher Bewertung zweier Taten und dem dadurch bedingten Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe – bestätigt und es aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Mit Urteil vom 21. April 2020 hat das Landgericht – erneut – davon abgesehen, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 ‒ 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f. und vom 10. April 1990 ‒ 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 ‒ 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 4. April 2017 – 3 StR 112/17 und vom
18. Juli 2018 – 4 StR 259/18). Eine Beschwer ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376).
Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Rommel Vorinstanz: Hamburg, LG, 21.04.2020 ‒ 6000 Js 73/18 611 KLs 17/19
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