Paragraphen in 6 W (pat) 346/06
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 346/06
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchssache gegen das Patent DE 10 2004 045 799 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr.-Ing. Großmann und Dr. Kortbein beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben gegen das Patent DE 10 2004 045 799 mit der Bezeichnung "Verfahren und Anlage zur Herstellung von Betonsäulen kleineren Durchmessers im Boden", dessen Erteilung am 30. März 2006 veröffentlicht worden ist, am 30. Juni 2006 Einspruch erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Erfindung sei nicht ausreichend offenbart, der Gegenstand des Patents sei nicht neu und beruhe zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 hat die Patentinhaberin auf ihr Patent verzichtet.
Den Beteiligten wurde mit Bescheid des Senats vom 20. August 2012 mitgeteilt, dass durch den Verzicht das Patent DE 10 2004 045 799 mit Wirkung für die Zukunft erloschen sei und das Einspruchsverfahren nur dann fortgesetzt werde, wenn bei den Einsprechenden ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Widerruf des Patents für die Vergangenheit vorliege. Sofern dies nicht der Fall sei, sei das Einspruchsverfahren erledigt. Die Einsprechenden haben sinngemäß mitgeteilt, dass zwar kein Rechtsschutzinteresse bestehe, allerdings könne die Patentinhaberin rückwirkend noch Rechte ausüben. Ergänzend haben sie beantragt,
1. die Rechtsbeschwerde wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zuzulassen und
2. die Einspruchsgebühren zurückzuzahlen.
Die Patentinhaberin hat darauf erwidert, dass sie gegenüber den Einsprechenden keine Rechte aus dem gegenständlichen Patent für die Vergangenheit geltend machen werde und demzufolge das Einspruchsverfahren für erledigt zu erklären sei. Anschließend haben die Einsprechenden beantragt,
das Einspruchsverfahren für erledigt zu erklären.
Des Weiteren haben sie ihren Antrag auf Rückerstattung der Einspruchsgebühren zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 499 f. - Rundsteckverbinder).
2. Mit dem Verzicht der Beschwerdeführerin ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, 2008, § 20 Rdnr. 9). Das Einspruchsverfahren hat sich erledigt, da auf Seiten der Einsprechenden kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses an der Fortsetzung des Verfahrens besteht. Ein solches ist vorliegend erforderlich, da niemand nur nach seinem Belieben Rechtsschutz in Anspruch nehmen darf (BGH, GRUR 1997, 615 - Vornapf). Weder haben die Einsprechenden vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bei ihnen vorliegt. Auch müssen sie nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin nicht mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent für die Vergangenheit rechnen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 1084, Rdnr. 10 - Windenergiekonverter).
Ebenso kommt wegen des Interesses der Allgemeinheit an dem Widerruf zu Unrecht erteilter Patente eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht in Betracht, da dies das Bestehen des Patents voraussetzt. Insofern ist das Einspruchsverfahren nicht von Amts wegen fortzuführen. Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; BPatG Mitt. 2011, 366 - Optische Inspektion von Rohrleitungen).
3. Der Senat legt den Antrag der Einsprechenden auf Erklärung der Erledigung des Einspruchsverfahrens dahingehend aus, dass an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Interesse mehr besteht und demzufolge der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht von Amts wegen zuzulassen, um gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG die von den Einsprechenden angesprochene einheitliche Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sicherzustellen. In dem Beschluss vom 26. Juni 2012 betreffend das Aktenzeichen X ZB 4/11 (GRUR 2012, 1071 - Sondensystem) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Einspruchsverfahren für erledigt zu erklären ist, wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet und gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen (Bestätigung von BGH, a. a. O. - Vornapf). Dies ist vorliegend der Fall, so dass der Sachverhalt nicht erneut einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zugeführt werden muss.
Dr. Lischke Hildebrandt Dr. Großmann Dr. Kortbein Cl
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