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5 StR 543/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 543/22 BESCHLUSS vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR543.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen mehrfacher Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

Der näheren Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Zwar hat das Landgericht in den Fällen II.3. und II.4. b, d, e der Urteilsgründe (Fälle 11, 13, 15 und 16 der Anklageschrift) den Wirkstoffgehalt der an die Minderjährigen abgegebenen Betäubungsmittel nicht konkret festgestellt, obwohl durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge der Unrechtsgehalt bei Betäubungsmittelstraftaten regelmäßig maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46; vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18 Rn. 14; vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 4. April 2006 – 3 StR 91/06 Rn. 3; vom 23. Mai 2006 – 3 StR 142/06 mwN).

Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Versäumnis. Ersichtlich hat sich das Landgericht, das in allen Fällen die zu Gunsten des Angeklagten angenommene geringe Wirkstoffmenge strafmildernd berücksichtigt hat, bei der Bestimmung des Schuldumfangs angesichts der Besonderheiten der Fallgestaltungen nicht von der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel leiten lassen. Vielmehr hat es ganz maßgeblich darauf abgestellt, dass deren Abgabe in einzelnen Konsumeinheiten zum sofortigen Verbrauch vom Angeklagten während laufender Führungsaufsicht als Mittel genutzt wurde, um sich die Kinder und Jugendlichen als potentielle Opfer seiner Missbrauchstaten gewogen zu halten.

2. Den Nachteil, der dem Angeklagten daraus erwachsen ist, dass die grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen, für die Taten II.1. a, b und c der Urteilsgründe (Fälle 1, 2 und 3 der Anklageschrift) verhängten Einzelstrafen wegen vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 2012 in die dortige Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden konnten, hat die Strafkammer letztlich bei Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt (zur Gewährung eines Härteausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 – 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102 f.; Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, NJW 2011, 868; vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21, NJW 2022, 475).

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 30.06.2022 - 606 KLs 18/21 7204 Js 236/21

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