Paragraphen in 6 StR 392/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 306 | StGB |
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1 | 306 | StGB |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 392/22 BESCHLUSS vom 14. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR392.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2022 beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet.
Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 28.04.2022 - 6 Ks 3/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 306 | StGB |
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1 | 306 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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