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6 StR 392/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 392/22 BESCHLUSS vom 14. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR392.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2022 beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet.

Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 28.04.2022 - 6 Ks 3/21

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