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X E 1/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.3.2013, X E 1/13 Erinnerung Tatbestand I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Az. V S 27/12 (PKH)).

Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der BFH möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 EUR an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als Entschädigungsklage (Az. X K 2/13) in das Gerichtsregister des BFH aufgenommen.

Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner für die Entschädigungsklage unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 EUR in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 EUR betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG i.V.m. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 EUR.

Dem Kostenschuldner wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle (§ 12a i.V.m. § 12 GKG). Die Bearbeitung der Klage werde daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt.

Am 21. Februar 2013 beantragte der Kostenschuldner die Bewilligung von PKH für die Entschädigungsklage. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 12. März 2013 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Az. X S 12/13 (PKH)).

Mit demselben Schreiben legte der Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 GKG ein. Er beantragt außerdem, die Sache wegen Gesetzeswidrigkeit nach § 21 GKG kostenlos zu führen.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe II. 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes der Berichterstatter zuständig (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen).

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren unter anderem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach Nr. 6112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG werden im ersten Rechtszug bei Verfahren vor dem BFH für das Verfahren im Allgemeinen fünf Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Streitwert. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das sind 1.200 EUR, da der Kläger die Zahlung von 1.200 EUR begehrt. Bei Streitwerten über 900 EUR und bis zu 1.200 EUR beträgt eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 GKG 55 EUR. Fünf Gebühren zu 55 EUR sind 275 EUR.

b) Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht.

aa) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das Gericht trifft, ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.) und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung.

bb) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

Die "Sache" im Sinne der Vorschrift ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1993 II E 1/93, BFH/NV 1994, 335). Das ist vorliegend das Entschädigungsklageverfahren. Die Einwände des Kostenschuldners hinsichtlich des Verfahrens V S 27/12 (PKH) sind deshalb unerheblich.

Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit das Entschädigungsklageverfahren beim BFH fehlerhaft behandelt worden sein sollte.

cc) Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Auch dieser Fall liegt nicht vor.

Es ist bisher kein Antrag zurückgenommen worden. Insbesondere ist die Klage nicht zurückgenommen.

Die einzige abweisende Entscheidung, die in dem vorliegenden Entschädigungsklageverfahren ergangen ist, ist der Antrag auf Bewilligung von PKH. Die Kosten werden jedoch nicht "für" das PKH-Verfahren erhoben, wie es die Vorschrift voraussetzt. Das PKH-Verfahren war kostenfrei. Die Kosten werden für das Entschädigungsklageverfahren in der Hauptsache erhoben.

Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Rechtsverfolgung des Kostenschuldners bisher auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hat. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass spätestens mit Zugang des PKH-Beschlusses vom 12. März 2013 X S 12/13 (PKH) der Kostenschuldner sich nicht mehr darauf wird berufen können, er habe die Voraussetzungen einer erfolgreichen Entschädigungsklage nicht beurteilen können.

3. Der Antrag, das Verfahren kostenlos zu führen, wird als Antrag aufgefasst, die weitere Bearbeitung der Klage --der Ankündigung des Kostenbeamten entgegen-- nicht von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen.

Über diesen Antrag wird in dem Hauptsacheverfahren X K 2/13 entschieden.

4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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