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6 StR 239/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 239/25 BESCHLUSS vom 28. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:280825B6STR239.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2025 beschlossen:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2025, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Gegen die Maßregelanordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB beschränkt, weil sie nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 424/23, Rn. 5; Urteil vom 20. Juli 2023 – 4 StR 32/23, Rn. 21).

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die den Angeklagten beschwerende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 16. Januar 2025 – 4 StR 97/24, Rn. 3; vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, Rn. 18) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Ob zwischen den Anlasstaten und dem Hang der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) nicht tragfähig belegt.

a) Die Strafkammer hat die von ihr angenommene Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg (vgl. BR-Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2024 – 6 StR 266/24, Rn. 5; vom 12. März 2024 – 4 StR 59/24, Rn. 6) maßgeblich darauf gestützt, dass der Sachverständige im Rahmen der Exploration, zu der sich der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung bereiterklärte, eine Veränderung seiner Motivationslage und eine Nachreifung der Persönlichkeit habe feststellen können. Der Angeklagte habe Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten übernommen und sei krankheitseinsichtig sowie behandlungsmotiviert. Diesbezüglich habe er sich bereits nach dem Rückfall im Sommer 2023, noch vor Begehung der Anlasstaten, zur Entgiftung in ein Krankenhaus begeben und während der Untersuchungshaft ein Suchtberatungsangebot wahrgenommen; demgegenüber seien prognoseungünstige Faktoren in der Person des Angeklagten nicht festzustellen.

b) Die Strafkammer hat indessen prognosekritisch nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte seit Jahren Betäubungsmittel konsumiert, nach einer Langzeittherapie 2016 schon einmal rückfällig wurde und einschlägige Straftaten beging. Dass aufgrund der Straftaten während der Lockerung, als der Angeklagte zweifach unter Bewährung stand, und während der Krisenintervention ab Dezember 2023 ein lediglich „mittleres Risiko“ für ein nochmaliges Scheitern der Entwöhnungsbehandlung bestehe, hat die Strafkammer nicht prognosekritisch in den Blick genommen. Mit Blick auf die Feststellungen zur Person des Angeklagten, der über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung verfügt, und zu den bereits eingetretenen Folgen der Substanzkonsumstörung fehlt es zudem an einer Erörterung, ob der Angeklagte in der Erprobungsphase einer Therapie zur Vorbereitung der Wiedereingliederung durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 6 StR 414/24, Rn. 4 mwN).

3. Die Aufhebung der Maßregel entzieht der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die der Maßregelanordnung zugrundeliegenden Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt neue, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

VRinBGH Dr. Bartel ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Wenske RiBGH Dr. Tiemann ist aus dem BGH ausgeschieden und an der Unterschrift gehindert.

Wenske Fritsche Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 07.02.2025 - 7 KLs 509 Js 13673/24

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