Paragraphen in XI ZA 5/18
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1 | 579 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 5/18 BESCHLUSS vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518BXIZA5.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 3. April 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1990 (II ZR 186/89) über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Juli 1989 (3 U 1223/89) wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlt - wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris Rn. 7 f.) - bereits an dem für die Statthaftigkeit der beabsichtigten Nichtigkeitsklage notwendigen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211, 212 f., vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17. September 1998 - I ZR 93/96, NJW 1999, 796 sowie Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05, WM 2007, 229 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 588 Rn. 2, § 589 Rn. 5; Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., § 589 Rn. 2; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 578 Rn. 15) schlüssigen Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes.
Der Antragsteller, der dem Vorprozess auf Seiten des Beklagten beigetreten war, kann nicht geltend machen, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor, weil die Kläger im Vorprozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen seien. Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist nur die Partei berechtigt, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war, nicht aber ihr Gegner (BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78, 79 sowie Beschlüsse vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87, juris Rn. 6, vom 17. Dezember 2015 - IX ZA 37/15, juris Rn. 3 und vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 6) und damit auch nicht der Nebenintervenient dieses Gegners. Denn das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der zu vertretenden Partei. Der in dem Rechtsstreit unterlegene Gegner und ebenso sein Nebenintervenient sind nicht dadurch beschwert, dass die andere Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1974, aaO und Beschluss vom 11. Mai 1988, aaO; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris Rn. 8).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.1989 - 84 O 11/88 KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.1989 - 3 U 1223/89 -
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