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XI ZR 12/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 12/19 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:091220BXIZR12.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die erneute Gegenvorstellung des Klägers vom 29. Oktober 2020 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 28. September 2020 und vom 29. Oktober 2020 rechtfertigen keine Änderung der Wertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 22. September 2020. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Darlehen sei nicht unter einem Vorbehalt der Rückforderung abgelöst worden. Er trägt in den in Kopie vorgelegten Schriftsätzen vom 2. Mai 2016 und vom 23. Februar 2017 selbst vor, dass er einen solchen Vorbehalt erklärt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Kläger bei Erhebung der Zwischenfeststellungsklage vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 vorgetragen hat, sein Interesse im vorliegenden Rechtsstreit sei nicht mehr auf die vertraglich vereinbarte Darlehensvaluta von 3,1 Mio. € gerichtet. Der für die Wertfestsetzung maßgebliche Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der Zins-Währungs-Swap-Vereinbarung wegen Widerrufs ist erst im Berufungsverfahren gestellt worden. Zudem sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch bei beendeten Darlehensverträgen für den Streitwert maßgeblich. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. April 2020 darauf hingewiesen, dass höhere Zins- und Tilgungsleistungen den Streitwert erhöhen.

Ellenberger Menges Joeres Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2017 - 21 O 559/15 OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 4 U 14/17 -

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