Paragraphen in I ZB 7/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 21 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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2 | 21 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 7/17 BESCHLUSS vom 30. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:300517BIZB7.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, juris; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 117/16, juris Rn. 1).
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG ist zurückzuweisen, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.
Büscher Schwonke Koch Feddersen Löffler Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 02.11.2016 - 43 M 4447/16 LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.01.2017 - 16 T 14/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 21 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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2 | 21 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
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