AnwZ (Brfg) 24/24
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 24/24 BECHLUSS vom
17. Juni 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ECLI:DE:BGH:2025:170625BANWZ.BRFG.24.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 17. Juni 2025 beschlossen:
Auf die Anträge der Beklagten vom 9. April/21. Juni 2024 und vom 6. Februar 2025 wird die Berufung gegen das der Beklagten am 14. März 2024 und 17. Juni 2024 zugestellte Scheinurteil und gegen das der Beklagten am 29. Januar 2025 zugestellte Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. März 2024 zugelassen.
Gründe: I.
Der Kläger war seit dem Jahr 2008 als Geschäftsführer bei der H. GmbH beschäftigt und wurde am 26. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwalt für diese Tätigkeit zugelassen. Am 17./25. Dezember 2018 schloss er mit der H. GmbH einen Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag, mit dem sein Dienstvertrag ab dem 1. Januar 2019 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt und zum 31. Dezember 2022 einvernehmlich aufgehoben wurde. Nach § 2 des Vertrags sollte der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer weiter ausüben, gemäß § 3 des Vertrags allerdings nur mit der Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit. Dafür wurde ein sogenanntes Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer anschließenden Freistellungsphase vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 vereinbart, während derer er unter Fortzahlung seiner - gemäß § 4 des Vertrags für die gesamte Laufzeit auf die Hälfte reduzierten bisherigen - Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden sollte.
Nachdem der Kläger der Beklagten am 9. März 2021 mitgeteilt hatte, dass er sich seit dem 1. Januar 2021 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, widerrief diese mit Bescheid vom 24. August 2021 unter Berufung auf § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der Begründung, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers nunmehr nicht mehr den Anforderungen von § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche.
Mit seiner gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24. August 2021 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger am 13. Dezember 2022 gegenüber der Beklagten den Verzicht auf seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zum Ende seines Dienstverhältnisses am 31. Dezember 2022 erklärt, worauf die Beklagte seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 widerrufen hat. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der Widerrufsbescheid vom 24. August 2021 von dieser Widerrufsentscheidung unberührt bleibe. Der Kläger hat auf Rechtsmittel gegen den Widerruf vom 20. Dezember 2022 verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und zuletzt die Feststellung beantragt,
dass der Rechtsstreit erledigt ist,
hilfsweise,
dass der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2021 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Anwaltsgerichtshof hat mit im Verkündungstermin am 13. März 2024 verkündetem Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsstreit habe sich mit dem Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 20. Dezember 2022 infolge des Rechtsmittelverzichts des Klägers und Ablauf des 31. Dezember 2022 erledigt, weil damit die - aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 24. August 2021 noch bestehende - Zulassung des Klägers gemäß § 13 BRAO erloschen sei. Der Widerruf vom 20. Dezember 2022 sei somit eine den Widerruf vom 24. August 2021 überholende Entscheidung, die diesem sein Regelungsobjekt
- die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft - entzogen habe. Der Widerruf vom 24. August 2021 habe damit seine Wirksamkeit eingebüßt und sei gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden. Der Einwand der Beklagten, wegen der Drittwirkung des Widerrufs hinsichtlich der Beigeladenen sei keine Erledigung eingetreten, greife nicht durch, weil sich die Versicherungspflicht des Klägers bei der Beigeladenen nicht aus dem Bescheid, sondern allein aus dem Gesetz ergebe und überdies erst ab Widerruf der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht durch die Beigeladene nach § 6 SGB VI bestehe.
Da der Hauptantrag des Klägers damit erfolgreich sei, sei über seinen hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht mehr zu entscheiden. Auch eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage sei für die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht geboten, weil es an dem dafür gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen schutzwürdigen Interesse der Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung fehle. Mit den von ihr insoweit angeführten Gründen mache sie keine eigenen Interessen geltend, sondern solche der Beigeladenen.
Am 14. März 2024 sowie nochmals (unter Korrektur der Rechtsmittelbelehrung) am 17. Juni 2024 ist den Parteien und der Beigeladenen zunächst versehentlich fälschlich ein älterer Urteilsentwurf als "Urteilsabschrift" zugestellt worden, mit dem der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24. August 2021 unter Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs in der Sache aufgehoben wurde. Dagegen hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. April und vom 21. Juni 2024 die Zulassung der Berufung beantragt.
Am 29. Januar 2025 ist den Parteien und der Beigeladenen eine Abschrift des am 13. März 2024 verkündeten Urteils zugestellt worden, mit dem die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt worden ist. Dagegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 ebenfalls die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
Die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung sind statthaft, auch im Übrigen zulässig und haben in der Sache Erfolg.
1. Antrag vom 9. April/21. Juni 2024 a) Der Antrag der Beklagten vom 9. April/21. Juni 2024 betreffend die ihr am 14. März und 17. Juni 2024 zugestellte "Urteilsabschrift" ist statthaft und zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO.
aa) Bei der am 14. März/17. Juni 2024 zugestellten Abschrift handelt es sich um ein Nicht- bzw. Scheinurteil, das als solches weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Ein Urteil mit diesem Inhalt ist von den zuständigen Richtern nicht gefasst und am 13. März 2024 auch nicht verkündet worden. Es handelt sich lediglich um einen Urteilsentwurf, der als solcher trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 18/19, juris Rn. 4 mwN).
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist gleichwohl zulässig, weil die erteilte Abschrift dem äußeren Anschein nach ein Urteil darstellt und damit durch ihre bloße Existenz geeignet ist, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung dieser Scheinwirkung durch eine klarstellende förmliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 1985, 788; BVerwGE 91, 242; BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500; Beschluss vom 24. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 18/19, juris Rn. 5).
bb) Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die beglaubigte Abschrift des Scheinurteils nur elektronisch (per beA) zugestellt worden ist und er und der Kläger erklärt haben, dass sie die ihnen übermittelte Ausfertigung des Scheinurteils nicht verwenden werden, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Allein aufgrund dieser Zusicherung lässt sich - anders als bei der Rückgabe einer nur in Papierform erteilten Urteilsausfertigung an das Gericht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500) - noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass der Beklagten aufgrund der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers elektronisch übermittelten Abschrift noch Nachteile entstehen können. Zum einen ließe sich selbst bei einer Zusicherung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, die ihnen elektronisch übermittelten Abschriften nicht nur nicht zu nutzen, sondern in ihren Speichermedien auch unwiederbringlich zu löschen, deren Umsetzung nicht ausreichend kontrollieren. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Urteil nach eigenen Angaben bereits an die Fachöffentlichkeit weitergeleitet, so dass nicht auszuschließen ist, dass die elektronische Abschrift anderweitig weiter in Umlauf oder gespeichert ist und zum Nachteil des Klägers genutzt werden kann. Anders als bei einer im Umlauf befindlichen Kopie einer in Papierform erteilten Ausfertigung wäre in diesem Fall auch nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei der in Umlauf befindlichen Datei nicht um das "Original"-Dokument handelt.
b) Der Antrag vom 9. April /21. Juni 2024 ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Scheinurteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da ein Urteil mit diesem Inhalt nicht verkündet und damit nicht zur Entscheidung gelangt ist.
2. Antrag vom 6. Februar 2025 Der Antrag der Beklagten vom 6. Februar 2025 betreffend das ihr am 29. Januar 2025 zugestellte Urteil ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO ebenfalls statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Anwaltsgerichtshof allerdings bei der Verkündung des Urteils kein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen.
Dass das Urteil in dem dafür gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO anberaumten Verkündungstermin am 13. März 2024 nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 311 Abs. 4 ZPO durch dessen Vorsitzende, sondern durch einen der richterlichen Beisitzer in Abwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats verkündet worden ist, begründet keinen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch wenn der richterliche Beisitzer bei der Verkündung nicht als geschäftsplanmäßiger Vertreter der Vorsitzenden tätig geworden sein sollte, war die Verkündung des Urteils dann zwar fehlerhaft, aber gleichwohl wirksam. Das laut Verkündungsprotokoll verkündete Urteil (Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits mit Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten) entspricht dem in Original in der Gerichtsakte befindlichen, von allen an der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2024 mitwirkenden Richtern unterzeichneten Urteil. Allein die fehlerhafte Verkündung vermag die Berufung jedoch nicht zu begründen, weil das Urteil selbst nicht darauf beruht (vgl. RGZ 161, 61, 63 f.; BGH, Urteil vom 16. März 1964 - III ZR 85/63, BGHZ 91, 249, 253 f.; KG, KGR 1999, 229; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 311 Rn. 17 mwN).
b) Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Anwaltsgerichtshof hat dem Feststellungsantrag des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, der Rechtsstreit habe sich mit der Rechtskraft des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 20. Dezember 2022 und dem Erlöschen der Zulassung des Klägers zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Sinn von § 112c Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Hauptsache erledigt, trifft nicht zu.
Erledigung im Sinn des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nur dann eingetreten, wenn die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist, der umstrittene Verwaltungsakt also keine den Betroffenen belastenden Wirkungen mehr äußert (vgl. BVerwGE 66, 75, 77). Das ist hier nicht der Fall.
aa) Der bestandskräftige Widerruf der Zulassung des Klägers vom 20. Dezember 2022 betreffend sein Ausscheiden als Syndikusrechtsanwalt zum 31. Dezember 2022 wirkt gemäß § 46b Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 2 BRAO nur für die Zukunft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 21/21, NZG 2022, 1220 Rn. 20 mwN; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 2). Er entfaltet damit für die Zeit zwischen dem hier streitgegenständlichen Widerruf vom 24. August 2021 und dem 31. Dezember 2022 keine Wirkung. Die für den Kläger belastenden Wirkungen des Widerrufs vom 24. August 2021 bestehen demnach - bei dessen Wirksam- keit - in seinem Ausscheiden als Syndikusrechtsanwalt bereits zum Zeitpunkt des ersten Widerrufs. Ist die Zulassung des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt wirksam widerrufen worden, geht der erneute Widerruf seiner Zulassung am 20. Dezember 2022 "ins Leere". Bedeutung erlangt dieser zweite Widerruf daher nur, wenn der erste seinen Bestand verliert (vgl. BVerwGE 66, 75, 78).
bb) Die im Zeitpunkt des Widerrufs vom 20. Dezember 2022 bestehende aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage des Klägers (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 1 VwGO) gegen den Widerrufsbescheid vom 24. August 2021 ändert daran, entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, nichts. Der Anwaltsgerichtshof hat verkannt, dass der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage keine materiell-rechtliche Wirkung zukommt.
Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 VwGO ist rein verfahrensrechtlicher Natur, d.h. sie hemmt nur die Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung, schiebt aber nicht den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft hinaus (vgl. BVerwGE 24, 92, 98; BVerwG, DVBl 1968, 430, 431; BVerwGE 66, 75, 77; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 154/82, NVwZ 1984, 602, 603). Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens entfällt die nur für die Dauer des Rechtsstreits vorgesehene aufschiebende Wirkung und macht mit Rückwirkung der durch das rechtskräftige Urteil klargestellten Rechtslage Platz. Wird die Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, hat das zur Folge, dass die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem der Widerruf vom 24. August 2021 ausgesprochen worden ist, erloschen ist (vgl. BVerwGE 24, 92, 98; DVBl 1968, 430, 431; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 154/82, NVwZ 1984, 602, 603; zum rückwirkenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung siehe auch BeckOK VwGO/Gersdorf, § 80 VwGO Rn. 39 [Stand 1. Januar 2024]; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2024, § 80 VwGO Rn. 121; jeweils mwN). Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 112c Abs. 3 BRAO. Die Vorschrift regelt ebenso wie § 80b VwGO nur den Zeitpunkt des Endes der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, besagt aber nichts darüber, welche Wirkung diesem Ende zukommt.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Limperg Lauer Remmert Schmittmann Grüneberg Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 13.03.2024 - I AGH 7/21 -