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3 StR 29/25

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 29/25 URTEIL vom 2. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2025:021025U3STR29.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2025, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. September 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat weitestgehend Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der in der Vergangenheit als Boxer und Ringer in der Mittelgewichtsklasse Kampfsport betrieben hatte, besuchte mit seiner Ehefrau ein Restaurant. Im Verlauf des Abends kommentierte der ebenfalls anwesende Geschädigte ein vom Angeklagten bestelltes Getränk mit den Worten, dieses tränken nur „Bauern“ oder „Idioten“. Der Angeklagte ging auf die Bemerkung nicht ein.

Der Geschädigte verließ in der Folge das Restaurant und kehrte später, wie vom Angeklagten erkannt, erheblich alkoholisiert zurück. Der Geschädigte trat an den Tisch des Angeklagten und dessen Ehefrau heran, an dem ein weiterer Zeuge saß. Dabei berührte er die Ehefrau des Angeklagten kurz im unteren Bereich ihrer sehr langen Haare. Daraufhin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, in deren Verlauf der Angeklagte aufstand und auf den Geschädigten zuging. Der Angeklagte war über das aufdringliche Verhalten des deutlich alkoholisierten Geschädigten verärgert. Er hielt diesem vor, er habe seine Ehefrau durch das Berühren ihrer Haare belästigt. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Geschädigte im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung zu dem Angeklagten auf Russisch sinngemäß „Hurensohn“ sagte. Nachdem die verbale Auseinandersetzung noch kurze Zeit fortgesetzt worden war, schlug der Angeklagte den Geschädigten zweimal in kurzer Folge mit der Faust aus kurzer Distanz sehr wuchtig in das Gesicht.

Der Geschädigte fiel daraufhin ungebremst nach hinten, schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf und blieb regungslos liegen. Er erlitt durch die beiden Schläge beziehungsweise durch das Auftreffen auf dem Boden ein schweres Hirntrauma mit Einblutungen in die Hirnhaut und eine Fraktur des Schädels. Er verstarb wenige Tage später im Krankenhaus an den Folgen seiner Verletzungen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB i.V.m. § 213 Alternative 1 StGB analog bejaht. Die Strafkammer hat es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die etwaige Bemerkung „Hurensohn“ auf sich bezogen habe und er auch hierdurch zu der Tat (mit-)veranlasst worden sei.

II.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat weitestgehend Erfolg. Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall entsprechend § 213 Alternative 1 StGB bejaht hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alternative 1 StGB Gebrauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht darf die der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ‒ 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 7; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, NStZ 2019, 210 Rn. 12, jeweils mwN).

Den Anforderungen an eine Misshandlung oder schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alternative 1 StGB genügen grundsätzlich nur solche Provokationen, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer zu beurteilen sind, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation. Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2023 ‒ 1 StR 488/22, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 11 Rn. 8; vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Beleidigung 10 Rn. 15; Beschlüsse vom 8. Juli 2014 ‒ 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218, 219; vom 21. Dezember 2010 ‒ 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340, jeweils mwN).

2. Eine solche Gesamtwürdigung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat lediglich isoliert die unmittelbar tatauslösende Äußerung des Geschädigten in seine Betrachtung einbezogen, ohne sich überhaupt zur Erheblichkeit der Provokation zu verhalten. Dies war nach den Gesamtumständen nicht entbehrlich. Insbesondere hat es die ‒ vom Angeklagten wahrgenommen ‒ deutliche Alkoholisierung des bereits schwankenden Geschädigten nicht erkennbar bedacht, obgleich dieser Umstand zur Beurteilung des Schweregrads der Beleidigung bedeutsam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 ‒ 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580, 581; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 213 Rn. 6; MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl., § 213 Rn. 21 mwN). Das neue Tatgericht mag zudem in den Blick nehmen, dass im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung sowohl der nicht bedrohlich auftretende Geschädigte als auch ein Zeuge versuchten, den Angeklagten zu beschwichtigen.

11

3. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der erforderlichen Gesamtbetrachtung einen minder schweren Fall verneint und eine höhere Strafe verhängt hätte.

4. Die zugehörigen Feststellungen sind dagegen von dem Rechtsfehler unberührt und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sonstige rechtliche Mängel, die zur Aufhebung führen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend, dass der Angeklagte das vom Geschädigten – nicht ausschließbar – ausgesprochene russische Schimpfwort verstand.

5. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung nicht ergeben.

Berg Ri´in BGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Berg Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 09.09.2024 - 1 Ks 11/24 10 Js 2/24

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