Paragraphen in NotZ 1/15
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2 | 17 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF NotZ 1/15 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2015 in dem Verfahren wegen Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. BrosePreuß beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 €.
Gründe: 1 Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Klageanträge 1, 2 (einschließ- lich Hilfsantrag) und 4 den Rechtsweg zum Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht München I verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). 2 Die Beschwerde des Klägers wäre auch nicht als "außerordentliche" Beschwerde zulässig. Dafür ist jedenfalls seit der Neuregelung des Rechts der Beschwerde und der Gehörsrüge kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, VersR 2002, 636; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 5 B 192/06, juris Rn. 3).
Galke Diederichsen Radtke Strzyz Brose-Preuß Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - VA-Not 2/14 -
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