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2 StR 402/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 402/24 BESCHLUSS vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:100924B2STR402.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 10. September 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Mai 2024 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass acht Monate und zwanzig Tage der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass die vom Landgericht angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese ist rechnerisch exakt zu bemessen. Der Senat kann die gebotene Anordnung wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich selbst vornehmen.

Menges Grube Zeng Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 02.05.2024 - 8 KLs - 2 Js 54848121

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