Paragraphen in 6 StR 70/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 239 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 70/20 BESCHLUSS vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:190520B6STR70.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er nicht wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) verurteilt worden ist.
2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Landgericht den Umstand, dass die Erfüllung des im Zeitpunkt des Urteils erst zur Hälfte erfüllten Adhäsionsvergleichs unter Umständen durch einen Haftantritt des Angeklagten beeinträchtigt werden könnte, nicht „straferschwerend“ berücksichtigt. Vielmehr hat es in die Abwägung eingestellt, wie sicher die Begleichung der Schmerzensgeldforderung ist. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. August 2002 – 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 30; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).
Sander Tiemann König von Schmettau Feilcke
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1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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