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6 StR 213/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 213/22 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend a) den Angeklagten H. im Fall II.4 der Urteilsgründe und b) den Angeklagten K.

im Fall II.7 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 07.12.2021 - 8 KLs (661 Js 6360/20)

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