Paragraphen in 6 StR 213/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 213/22 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend a) den Angeklagten H. im Fall II.4 der Urteilsgründe und b) den Angeklagten K.
im Fall II.7 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 07.12.2021 - 8 KLs (661 Js 6360/20)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen