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1 StR 394/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 394/21 BESCHLUSS vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:031121B1STR394.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26,50 € entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 1. Die Einziehung des Wertes der Taterträge aus der Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil der Geschädigten ein der Tatbeute entsprechender Betrag zurückerstattet wurde (UA S. 37) und deren Anspruch hierdurch erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB, § 73e Abs. 1 StGB). 2 2. Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit trotz des diesbezüglichen Teilerfolgs der Revision nicht, den Angeklagten teilweise von Kosten oder Gebühren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).

Raum Leplow Jäger Pernice Hohoff Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 12.07.2021 - 7 KLs 117 Js 14820/21

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Paragraphen in 1 StR 394/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 362 BGB
1 73 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 465 StPO
1 473 StPO

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1 362 BGB
1 73 StGB
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1 473 StPO

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