Paragraphen in 5 StR 604/23
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3 | 222 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 604/23 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR604.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der erhobenen Besetzungsrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist schon deshalb präkludiert, weil die geänderte Besetzung gemäß § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde und der Verteidiger bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache weder einen Unterbrechungsantrag gemäß § 222a Abs. 2 StPO gestellt, noch – gegebenenfalls nach Prüfung der Besetzung – einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO erhoben hat. Zudem legt der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Beschluss des Landgerichts vom 7. September 2023 nicht vor, mit dem gegen die Schöffin ein Ordnungsgeld verhängt worden ist; aus diesem ergeben sich die Umstände, die die vorbereitende Ladung eines Ersatzschöffen angezeigt erscheinen ließen. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, die Vorsitzende habe die Gründe für dessen Heranziehung „verschleiern“ wollen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 20.09.2023 - 7 KLs 748 Js 26740/23
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3 | 222 | StPO |
1 | 344 | StPO |
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