Paragraphen in 4 StR 111/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 472 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 111/17 BESCHLUSS vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR111.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass die Angeklagten K. und M.
als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Neben- und Adhäsionskläger G.
jeden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die im Revisionsverfahren durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die hierdurch den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten M.
wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zusätzlich hat es den „Antrag des Neben- und Adhäsionsklägers G. vom 5. Oktober
(…) hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach (für) gerechtfertigt“ erklärt. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, dem Neben- und Adhäsionskläger jeden weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 29. März 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich des Grundurteils zum Schmerzensgeld offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden der rechtlichen Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht stand. Angesichts des Umstands, dass sich das Landgericht keine sichere Überzeugung von weiteren behaupteten physischen und psychischen Beschwerden des Neben- und Adhäsionsklägers verschaffen konnte, hätte es einer eingehenden Begründung des Ausspruchs bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344, und vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03, juris).
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher (auch) in diesem Umfang abzusehen, weil eine Zurückverweisung der Sache allein wegen des Feststellungsanspruchs nicht in Betracht kommt (Senat aaO Rn. 5).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Überbürdung der durch die Revisionen der Angeklagten dem Nebenkläger und durch die Revision des Nebenklägers den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Rechtsmittel der Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch und das Rechtsmittel des Nebenklägers insgesamt erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 – 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229).
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