• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

15 W (pat) 35/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 35/16

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 101 45 458 …

BPatG 152 08.05 hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, sowie der Richter Dr. Egerer, Dr. Freudenreich und Heimen beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Patentinhaberin gilt als nicht eingelegt.

Gründe I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 101 45 458 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Urethan- und überwiegend Isocyanuratgruppen aufweisenden Polyurethanhartschaumstoffen". Gegen dieses Patent ist von der Beschwerdegegnerin Einspruch eingelegt worden. Mit in der Anhörung verkündetem Beschluss vom 3. Dezember 2015, der am 18. Januar 2016 zur Post gegeben und der Beschwerdeführerin mithin als am 21. Januar 2016 zugestellt gilt, hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts das angegriffene Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016, der dem Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 15. Februar 2016 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Frist, die am 21. Februar 2016 endete, nicht gezahlt. Mit Hinweisverfügung vom 12. Mai 2016, zugestellt am 17. Mai 2016, wurde der Beschwerdeführerin die fehlende Zahlung der Gebühr mitgeteilt.

Mit am 17. Juni 2016 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gestellt und gleichzeitig mit einem beigelegten SEPA-Lastschriftmandat die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 € entrichtet.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Fristversäumung sei ohne ihr Verschulden erfolgt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, im September 2015 sei bei der Beschwerdeführerin ein neues elektronisches Patentmanagementsystem eingeführt worden, welches vollelektronisch in Abhängigkeit von den in das System eingegebenen Daten Fristen verwaltet und Hinweise auf die zu erledigenden Arbeitsschritte enthält. Diese elektronischen Hinweise ersetzten die bisherigen internen Arbeitsanweisungen, eine genaue Arbeitsanweisung betreffend die Einreichung von Beschwerden habe im Februar 2016 noch nicht vorgelegen. Die bei der Beschwerdeführerin zuständige Sachgebietsassistentin sei am Nachmittag des 12. Februar 2016 angewiesen worden, die Beschwerdeschrift zu versenden und die fällige Gebühr mittels SEPA-Lastschriftmandat zu entrichten. Das dabei verwendete elektronische System sehe dazu vor, dass die Fristen von den zuständigen Personen eingesehen werden könnten, insbesondere sei die Frist auf die Sachgebietsassistentin umgestellt worden, um so sicherzustellen, dass die Versendung der Schriftstücke nicht unterbleibe. Die Sachgebietsassistentin habe das Schreiben nicht sofort, sondern erst am darauffolgenden Montag, den 15. Februar 2016 gefertigt und anschließend die firmenmässige Unterschrift eingeholt, jedoch habe sie die Erstellung des SEPA-Mandates versehentlich unterlassen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass die zuständige Sachgebietsassistentin sehr erfahren und zuverlässig sei und bislang diese Aufgaben immer fehlerfrei erledigt habe. Eine Kontrolle, ob das Versenden der Schriftstücke auch im erforderlichen Umfang erfolgt, sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin reicht zur Glaubhaftmachung ihres Sachvortrags eine eidesstattliche Versicherung der Sachgebietsassistentin, Frau A…, vom 14. Juni 2016 sowie Kopien von Protokollen der wöchentlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Sachgebietsassistentinnen u a. vor.

Sie beantragt,

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr.

Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, § 6 Abs. 2 PatKostG.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 123 PatG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Wiedereinsetzung ist fristgemäß schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, nämlich nachdem die Beschwerdeführerin von der fehlenden Zahlung erfahren hatte, beantragt worden. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist jedoch nicht ohne Verschulden versäumt worden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Fristversäumung nicht auf einem - ihr zuzurechnenden - Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle beruht. Maßstab für die dabei anzulegende Sorgfalt ist die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 71). An die Patentabteilung eines größeren Unternehmen wie hier sind dabei strengere Anforderungen zu stellen als an einen Einzelanmelder (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 72; s. auch Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 233 Rn. 12 m. w. N.). Gerade bei wichtigen Verfahrenshandlungen wie der Einlegung eines Rechtsmittels ist sicherzustellen, dass die Handlung prozessual wirksam ist. Einer besonderen Sorgfalt bedarf es insbesondere dann, wenn ein der Wirksamkeit der Handlung entgegenstehender Mangel später nicht mehr beseitigt werden kann. Im Falle der Einlegung einer gebührenpflichtigen Beschwerde muss neben der Gebührenhöhe deshalb auch die tatsächliche Zahlung der anfallenden Gebühr überprüft werden. Zu den hierbei zu beachtenden Sorgfaltspflichten, die nicht nur von Patent- und Rechtsanwälten verlangt werden, sondern auch von den mit Patentrecht befassten Organisationseinheiten größerer Unternehmen, die eine Vielzahl von verschiedenen fristgebundenen Verfahrenshandlungen vornehmen müssen, gehören ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür, dass fristwahrende Schriftsätze nicht nur rechtzeitig abgesandt werden, sondern auch alle Bestandteile, die für die Wirksamkeit erforderlich sind, enthalten, hier das SEPA-Lastschriftmandat. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin war neben der elektronischen Fristenüberwachung aber keine Ausgangskontrolle vorgesehen, so dass ungeprüft bleibt, ob die vom elektronischen System vorgegebenen, fristgebundenen Arbeitsaufträge tatsächlich bearbeitet werden, insbesondere ob die erforderlichen Schriftsätze vollständig gefertigt und fristgerecht abgesendet werden. Auch aus den vorgelegten Protokollen ergibt sich nichts anderes. Diesem Verschulden der Beschwerdeführerin selbst steht auch nicht entgegen, dass einer bislang zuverlässigen und ordnungsgemäß ausgewählten und überwachten Hilfsperson die Einzelanweisung gegeben wurde, die Zahlung der Beschwerdegebühr fristgerecht zu veranlassen. Denn die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr allein auf dem Versehen der Sachgebietsassistentin Frau A… beruht, welche die Anweisung nicht korrekt ausgeführt hat. Durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation, welche eine Ausgangskontrolle hinsichtlich der zu versendenden Schriftsätze vorsieht, wäre hier nämlich das Fehlen des Lastschriftmandates und somit die nicht fristgerechte Zahlung der Gebühr bei gewöhnlichem Verlauf aufgefallen.

Da für die Fristversäumnis demnach auch ein Organisationsmangel ursächlich geworden ist, konnte die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht gewährt werden.

2. Die für die Beschwerde im Einspruchsverfahren zu zahlende Gebühr ist nach § 6 Abs. 1 PatKostG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG zu entrichten. Erfolgt die Zahlung des vollen Betrags nicht fristgemäß, gilt die den Gebührentatbestand begründende Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen, vorliegend also die Beschwerde als nicht eingelegt, § 6 Abs. 2 PatKostG. Nachdem der streitgegenständliche Beschluss der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 zugestellt gilt, war die Beschwerdegebühr bis zum 21. Februar 2016 zu zahlen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist die Beschwerdegebühr in voller Höhe erst am 17. Juni 2016 mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingegangen. Somit ist die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG eingetreten.

3. Die Entscheidung konnte gemäß § 79 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 161; BPatGE 41, 130, 134).

Dr. Feuerlein Dr. Egerer Dr. Freudenreich Heimen prö

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 15 W (pat) 35/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 6 PatKostG
1 73 PatG
1 79 PatG
1 123 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 73 PatG
1 79 PatG
1 123 PatG
4 6 PatKostG

Original von 15 W (pat) 35/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 15 W (pat) 35/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum