Paragraphen in 4 StR 80/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 80/14 Urteil vom 22. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, bei der Verkündung als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. September 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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1 | 349 | StPO |
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